 |
         |
 |
Urheber kann sämtliche Nutzungsberechtigte an einem Gerichtsstand gemeinsam verklagen
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 19.02.2009 - Az.: 31 AR 38/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Die Klage eines Urhebers auf eine angemessene Vergütung kann gegen sämtliche Inhaber von Nutzungsrechten gemeinsam an einem Gerichtsstand erfolgen, auch wenn die Ansprüche auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen.
|
Sachverhalt:
Der Kläger, Kameramann eines berühmt gewordenen Filmwerks, macht Ansprüche auf „weitere angemessene Beteiligung“ sowohl gegen die Filmproduktionsfirma als auch gegen zwei Lizenznehmer dieser Firma geltend. Vertragliche Beziehungen bestehen nur zwischen ihm und der Filmproduktionsfirma.
Er beantragte die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes, da für die insgesamt drei Beklagten nach den Regeln der ZPO zunächst kein gemeinsamer Gerichtsstand gegeben war.
|
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht München bestimmte das Landgericht München I als gemeinsam zuständiges Gericht.
Die drei Beklagten seien Streitgenossen, da die Ansprüche gegen sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen Grund beruhten. Alle Ansprüche seien - wenn auch aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen - darauf gestützt, dass der Kläger Miturheber eines Filmwerks sei, dessen vereinbartes Nutzungsentgelt aus Sicht des Klägers in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen der Filmproduktionsfirma und deren Lizenznehmern stehe. Dies sei ausreichend, um eine Streitgenossenschaft und damit einen gemeinsamen Gerichtsstand anzunehmen.
In München seien zwei der Beklagten ansässig, zudem wurde das Filmwerk dort produziert.
|
|
|
|