Upload eines einzigen Films stellt gewerbliches Ausmaß dar

Oberlandesgericht Muenchen

Beschluss v. 26.07.2011 - Az.: 29 W 1268/11

Leitsatz

Es ist von einem gewerblichem Ausmaß bereits dann auszugehen, wenn ein einziger Film in einer P2P-Tauschbörse in urheberrechtswidriger Weise zum Upload angeboten wird. Der Anbieter einer solchen Filmdatei handelt nicht in gutem Glauben, da er diese einer nahezu unbegrenzten Zahl an Nutzern zur Verfügung stellt.

Sachverhalt

Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Film. Dieser wurde durch den Beklagten in einer P2P-Tauschbörse zum Upload angeboten. Der Kläger begehrte daraufhin Auskunft über Name und Adresse des Anschlussinhabers, was ihm per Beschluss gerichtlich gewährt wurde.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beklagte. Er erklärte, dass der Auskunftsanspruch nur für Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß bestehe. Er hingegen habe nur einen einzigen Film hochgeladen und damit noch nicht das gewerbliche Ausmaß erreicht. Er legte gegen den Beschluss Rechtsmittel ein.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies das Rechtsmittel zurück und gab dem Kläger Recht.

Dem Auskunftsanspruch sei zu Recht stattgegeben worden. Denn anders als der Beklagte behaupte, sei hier von einer Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen. Dieses liege immer dann vor, wenn eine rein private Nutzung nicht mehr vorliege und ein unmittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteil durch die Rechtsverletzung erlangt werde.

Davon sei vorliegend auszugehen. Der Beklagte habe den Film nicht rein privat genutzt. Er habe auch nicht in gutem Glauben gehandelt, sondern einer nahezu unbegrenzten Zahl an Personen den Film zum herunterladen angeboten. Er habe damit in die Rechte des Klägers eingegriffen und den finanziellen Vorteil zumindest mittelbar dadurch erlangt, dass die Tauschpartner den Film kostenfrei erhielten und Aufwendungen erspart hätten.