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Unzulässige Werbeaussage für Arzneimittel
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 17.12.2008 - Az.: 6 U 197/08
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Leitsatz:
Ist ein Arzneimittel nur zur Linderung von Symptomen zugelassen, darf nicht mit einer - in Wahrheit nicht bestehenden - heilenden Wirkung geworben werden.
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Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt ein Arzneimittel, welches für die "Linderung von Symptomen leichter bis mittelschwerer Arthrose des Kniegelenks" zugelassen ist. Sie warb für dieses Mittel u.a. mit der Werbeaussage, es "hemme den Knorpelabbau". |
Entscheidung:
Diese Werbeaussage ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig.
Sie erwecke den Eindruck einer heilenden Wirkung, die dem Arzneimittel laut Zulassung tatsächlich nicht zuzuschreiben ist. Es sei lediglich zur Linderung von Symptomen in der Lage. Die Aussage, es hemme den Knorpelabbau, lege jedoch nahe, dass auch eine Bekämpfung bzw. Verlangsamung der Ursachen von Arthrose möglich sei. Darin liege eine Irreführung.
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