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Unzulässige Verdachtsberichterstattung über royale Hochzeit
Landgericht Hamburg, Urteil v. 25.11.2008 - Az.: 324 O 775/08
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Leitsatz:
Eine Verdachtsberichterstattung ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person, über die in einem Artikel spekuliert wird, nicht die Möglichkeit bekommt, zu dem Thema Stellung zu nehmen.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Berichterstattung der Beklagten, die in einem Artikel ihrer Zeitschrift den Verdacht äußerte, die Klägerin plane, sich mit einem bekannten Fürsten zu verloben oder ihn zu heiraten. Es kam aber weder zu einer Verlobung noch zu einer Hochzeit.
Die Klägerin ging daher gegen die Veröffentlichung des Artikels vor und verlangte gerichtlich Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Bei der Spekulation um eine mögliche Hochzeit handle es sich nicht nur um eine subjektive Bewertung. Vielmehr gebe die Beklagte vor, anhand von Tatsachen mit einem hohen Maß an objektiver Wahrscheinlichkeit darauf schließen zu können, dass ein Verlobungsentschluss der Klägerin vorliege. Hierbei handle es sich allerdings um falsche Tatsachenbehauptungen, da keine Verlobung oder Hochzeit stattgefunden habe.
Es liege auch keine zulässige Verdachtsberichterstattung vor. Diese sei dann erlaubt, wenn dem Betroffenen vor Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung die Möglichkeit gegeben werde, Stellung zu dem Thema zu nehmen. Im vorliegenden Fall unterließ die Zeitschrift dies aber.
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