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Unzulässige Verdachtsberichterstattung über eBay-Konto-Schließung
Landgericht Berlin, Urteil v. 24.02.2009 - Az.: 27 O 1191/08
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Leitsatz:
Berichtet eine öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt im Internet über eine eBay-Konto-Schließung und distanziert sich nicht erkennbar von den zitierten Behauptungen, macht sie sich die Äußerungen zu Eigen. Von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung ist dann auszugehen, wenn die Behauptungen einseitig oder verfälschend sind und keine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt wird.
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Sachverhalt:
Die Klägerin importierte Artikel aus der Unterhaltungselektronik und Erotikbekleidung aus dem asiatischen Raum. Die Waren wurden u.a. über eBay in Deutschland weiterverkauft.
Bei der Beklagten handelte es sich um eine Rundfunkanstalt öffentlichen Rechts, die auf ihrer Internetseite über die Tätigkeit der Klägerin berichtete. In dem Beitrag wurde ein Mitarbeiter der Klägerin zitiert, der behauptete, dass die Klägerin das Konto bei eBay nur aus Testzwecken angemeldet habe, weil sie eigentlich "auf Lebenszeit" gesperrt sei. Die Geschäfte würden andere für sie tätigen.
Durch die Äußerung sah sich die Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Durch das Zitat des Mitarbeiters werde der Eindruck erweckt, dass sich die Klägerin zur Umgehung der vermeintlichen Sperre bei eBay Dritter bedienen würde, um weiterhin Online-Geschäfte durchführen zu können. Sie begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht, da die Rundfunkanstalt eine unwahre Tatsache behauptete und die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht gewahrt habe.
Wer die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt eines Berichtes stelle und beim Zuschauer den Eindruck erwecke, dass die zitierte Äußerung als Bestätigung der eigenen Auffassung gelte, sei als Verbreiter anzusehen, der sich die Behauptungen zu Eigen mache. Um aber alle Zweifel auszuschließen, solle eine erkennbare Distanzierung von der zitierten Behauptung erfolgen.
Das sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Durch das Zitat werde nicht lediglich die Ansicht eines Dritten dargestellt, sondern dieses werde vielmehr ausschließlich als Beleg dafür genutzt, die Richtigkeit der eigenen Ansicht zu verstärken. Inhaltlich suggeriere der gesamte Text dem Leser, dass die Klägerin in kriminelle Machenschaften verstrickt sei und sich daher Dritter bedienen müsse, um überhaupt noch geschäftlich über eBay tätig sein zu können. Auch der durchgehend verwendete Indikativ zeige zusätzlich, dass die Beklagte ihre Ansicht der Dinge darstelle und nicht etwa die Ansichten Dritter.
Schließlich bewege sich die Beklagte nicht mehr in den Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung. Denn sie habe es versäumt, eine Stellungnahme der Klägerin einzuholen oder entlastende Argumente vorzubringen. Die Darstellung enthalte dadurch eine Vorverurteilung, die den unzutreffenden Eindruck vermittle, die Klägerin begehe strafbare Handlungen und sei derer bereits überführt.
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