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Wesentliche Übernahme der Datenbank ist urheberrechtswidrig
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.11.2008 - Az.: 6 U 57/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Übernahme von Bewertungen aus einer Datenbank ist urheberrechtswidrig, wenn ein wesentlicher Teil entnommen wird.

2. Ein wesentlicher Eingriff liegt nur dann vor, wenn die Beschaffung oder Darstellung dieses Teils der Daten ganz erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investitionen erforderte.




Sachverhalt:

Die Parteien waren Datenbankherstellerinnen und betrieben ein Bewertungssystem über Zahnarztleistungen.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte Bewertungsdaten von ihrem Online-Portal übernahm. Dagegen brachte die Beklagte vor, dass sie nicht glaube, dass es sich bei der Datensammlung der Klägerin um eine Datenbank handele. Auch habe sie die Daten nicht übernommen, sondern selbstständig erfasst.


Entscheidung:

Das OLG Köln gab der Beklagten Recht und verneinte eine urheberrechtliche Verletzung.

Zwar handle es sich bei dem Bewertungssystem um eine Datenbank, über welche die Klägerin als Herstellerin das ausschließliche Recht der Wiedergabe habe. Allerdings habe die Beklagte in dieses Recht nicht eingegriffen, da sie nicht einen wesentlichen Teil der klägerischen Datenbank übernommen habe.

Nur wenn die Summe der entnommenen Daten die Wesentlichkeitsgrenze überschreite, läge eine urheberrechtswidrige Entnahme vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Datenbankhersteller in seinen Investitionen schwerwiegend beeinträchtigt wäre.




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