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Unwahrer Weblog-Eintrag nicht von Meinungsfreiheit erfasst
Landgericht Berlin, Urteil v. 18.06.2009 - Az.: 27 O 221/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein unwahrer Weblog-Eintrag, der den Eindruck hinterlässt, dass ein tatsächlich erlebter Sachverhalt zugrunde liegt, ist als Tatsachenbehauptung zu werten, der von der Meinungsfreiheit nicht erfasst ist.



Sachverhalt:

Der Beklagte betrieb einen Weblog und äußerte sich auf diesem über die Klägerin. Diese war ein Internetunternehmen, welches den Zugang zu Diskussionsforen und elektronischen Netzwerken bot. In dem Internet-Blog-Beitrag hieß es:

"Interessant war die eigene Erfahrung, nachdem ich mich bei … zu einem kostenlosen Gratis-Test angemeldet hatte. Ich teste also weitere Anbieter und hatte … auch schon fast vergessen - als dann eines Tages mir per Post eine Rechnung zugestellt wurde und verlangte seine Gebühren. Und obwohl ich eigentlich drauf und dran war, dieser Firma mitzuteilen, dass meine Adresse überhaupt nicht mehr stimmt und deshalb ihr Anliegen leider auch nicht bearbeitet werden kann, widersprach ich der Rechnung. Schließlich habe ich mich nur für ein Gratis-Test angemeldet, diesen aber dann nicht genutzt, da mir wie erwähnt die entsprechenden Zugangsdaten fehlten und auch Anfragen zu keiner Befriedigung führten. Der Vertrag wurde nicht erfüllt, Leistungen sind keine erbracht worden.

Bis heute erhalte ich Mahnungen von zweifelhaften "Inkassofirmen", die von mir gerne Beiträge für … kassieren würden. Obwohl auch diese über den Vorgang der mangelnden Leistungen informiert wurden, konnte man mir in knappen Worten mitteilen, man hätte den Vorgang geprüft, würde aber dennoch auf die Zahlungserfüllung ihrer Leistungen bestehen …"



Da die Klägerin die Äußerungen für falsch hielt, sah sie darin einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Gerichtlich begehrte sie Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Grundsätzlich müsse zwar der Anspruchsteller die Umstände darlegen, die aus seiner Sicht eine Rechtsverletzung begründen. Es komme ausnahmsweise aber zu einer Beweistlastumkehr, wenn der Streitgegenstand üble Nachrede sei. Davon sei hier im vorliegenden Fall auszugehen.

Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass die ehrverletzenden Äußerungen unrichtig seien. Vielmehr erwecke der Weblog-Eintrag den Eindruck, dass ein tatsächlich erlebter Sachverhalt zugrunde liege. Insofern seien die Äußerungen als Tatsachenbehauptungen zu werten. Da diese ehrverletzend und unwahr seien, komme der Schutz der Meinungsfreiheit nicht in Betracht. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen könnten nichts zur Meinungsbildung beitragen und seien vom Grundgesetz nicht geschützt.




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