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Unternehmereigenschaft bei eBay-Angeboten
Landgericht Muenchen, Urteil v. 07.04.2009 - Az.: 33 O 1936/08
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Leitsatz:
Für die Einordnung als Unternehmer im juristischen Sinn reicht es bei einem eBay-Angebot aus, dass nicht alltägliche Waren bereits in geringem Umfang verkauft und gekauft werden. Sind die Waren vorrätig und werden Besichtigungstermine angeboten, spricht dies verstärkt für eine unternehmerische Tätigkeit.
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Sachverhalt:
Der Kläger bot über das Internet Waren an. Der Beklagte handelte auf der Online-Plattform eBay mit denselben Gegenständen.
Da der Beklagte der Auffassung war, dass er bei eBay lediglich als privater Sammler auftrete, schloss er das Gewährleistungsrecht mit folgender Formulierung aus
"Dies ist ein Privatverkauf ohne Garantie und Sachmängelhaftung." |
Darüber hinaus gab er den Kunden die Möglichkeit, die Waren zu besichtigen.
Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Er sei, genau wie der Kläger, als Unternehmer einzustufen und müsse die Kunden daher darauf hinweisen, dass ihnen ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zustehe. Zudem sei der allgemeine Gewährleistungsausschluss unzulässig. Daher begehrte er gerichtlich, dass der Beklagte sein Handeln unterlassen solle. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.
Bei dem Beklagten handle es sich um einen Unternehmer, so dass die Parteien Mitbewerber seien. Zwar fehle es am Merkmal der Förderung eines Unternehmens, wenn eine natürliche Person als Verbraucher im Eigeninteresse handle. Dazu gehörten auch Privatkäufe und -verkäufe, wie sie insbesondere auf der Internet-Plattform eBay getätigt würden. Jedoch führe dies nicht automatisch zu der Konsequenz, dass jeder, der über eBay Verkäufe tätigt, als Privatverkäufer einzustufen sei. Insbesondere sei eine Gewinnerzielungsabsicht für die Einordnung als Unternehmer nicht erforderlich.
Allein der Umfang von Käufen und Verkäufen reiche vorliegend aus, um die Unternehmereigenschaft des Beklagten zu bejahen. Bei derartigen Waren, die hochpreisig und recht selten seien, seien an die Anzahl der getätigten Verkäufe keine hohen Anforderungen zu stellen. Bereits wenig verkaufte Gegenstände könnten dazu führen, dass eine Einstufung als Unternehmer im juristischen Sinn vorliege.
Darüber hinaus ergebe sich aus der Betriebsorganisation des Beklagten, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliege. Dafür spreche beispielsweise, dass er die Waren immer vorrätig habe und den Kunden die Möglichkeit gebe, Besichtigungstermine zu vereinbaren.
Der Beklagte habe daher in vielerlei Hinsicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Er müsse die Verbraucher über das Widerrufsrecht- und Rückgaberecht belehren und dürfe das Gewährleistungsrecht nicht ausschließen.
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