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Unternehmen darf sich zur Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Software äußern
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 01.09.2009 - Az.: I-20 U 89/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein-Softwareunternehmen handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn es in den Mitteilungen an seine Kunden darüber informiert, dass die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber abhängt. Dabei handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Zulässigkeit einer Äußerung. Bei der Antragsgegnerin handelte es sich um ein Softwareunternehmen, dass lizenzierte Produkte verkaufte. Die Antragstellerin war ein Unternehmen, welches die Softwareprodukte gebraucht veräußerte. Beide Parteien standen in Verhandlungen mit einigen Kunden.

Die Antragsgegnerin wandte sich in einer E-Mail an die Kunden, die u.a. folgenden Inhalt hatte:

"Hier hat der Gesetzgeber eine klare Richtlinie vorgegeben und die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber abhängig gemacht."

Die Antragsstellerin hielt den Inhalt der E-Mail unlauter und damit wettbewerbswidrig. Sie begehrte daher Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen den Antrag ab.

Sie gelangten zu der Ansicht, dass es sich bei den Äußerungen in der E-Mail nicht um eine Tatsachenbehauptung handle, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung.

Der Antragsgegner mache in der Mitteilung nur seine Rechtsauffassung deutlich zu dem Thema, ob die Weitergabe von Software von der Zustimmung des Rechteinhabers abhänge. Dabei handle es sich um einen Sachverhalt, der mit juristischen Methoden beantwortet werden müsse.

Die Aussage stelle sich recht pauschal und wenig differenzierend dar. Darin sei auch einfach nur ein Hinweis zu sehen, dass die Kunden beim Kauf von gebrauchter Software möglicherweise fachkundigen Rat einholen sollten.

Die Passage sei in keiner Weise als herabsetzend zu werten und damit insgesamt wettbewerbsrechtlich zulässig.




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