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Unterlassungserklärung bei Spam-Mails nicht auf eine E-Mail-Adresse beschränkt
Landgericht Berlin, Beschluss v. 16.10.2009 - Az.: 15 T 7/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Im Fall von Spam-E-Mails schließt der Unterlassungsanspruch nicht nur die tatsächlich beanstandete Rechtsverletzung mit ein, sondern auch im Kern gleichartige. Daher wird die Wiederholungsgefahr nicht bereits dann ausgeräumt, wenn die Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkt ist. Es bedarf vielmehr einer unbeschränkten und allgemein formulierten Unterlassungserklärung.



Sachverhalt:

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Wiederholungsgefahr im Fall unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung dann ausgeräumt sei, wenn die Unterwerfung auf eine konkrete E-Mail-Adresse beschränkt wird.


Entscheidung:

Die Richter beschlossen, dass der Unterlassungsanspruch im Fall von Spam-E-Mails nicht nur die tatsächlich beanstandete Rechtsverletzung einschließe, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen.

Die Wiederholungsgefahr werde daher nicht bereits dann ausgeräumt, wenn die Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkt sei. Es sei vielmehr notwendig, dass die Unterlassungserklärung unbeschränkt formuliert sei, um weiterhin rechtswidriges Verhalten zu vermeiden.




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