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Unterlassungsantrag wegen unerlaubter Telefonwerbung darf nicht nur Gesetzeswortlaut wiederholen
Oberlandesgericht Zweibruecken, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 4 U 51/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ein Antrag auf Unterlassung unerlaubter telefonischer Werbung, der lediglich den Wortlaut einer Verbotsnorm (beispielsweise § 7 UWG) wiederholt, ist nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig.

2. Etwas anderes gilt dann, wenn die Rechtsnorm selbst eindeutig gefasst ist oder der Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung höchstrichterlich geklärt ist.




Sachverhalt:

Die Beklagte beschäftigte sich u.a. mit der Vermittlung von Gewinnspielen und rief in diesem Zusammenhang zu Werbezwecken bei den Verbrauchern an.

Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverein, nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung der Werbeanrufe in Anspruch, weil sie die telefonische Werbung für unzulässig hielt. Im Rahmen ihres Klageantrags zitierte sie die Verbotsnorm des § 7 Abs.2 Nr.2, 1. Alt. UWG, weil sie der Auffassung war, dass dieser hinreichend bestimmt sei, so dass auch ein an den Wortlaut angelehnter Unterlassungsantrag genauso bestimmt sei.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie gelangten zu der Auffassung, dass ein Unterlassungsantrag, der lediglich den Wortlaut der Verbotsnorm des § 7 Abs.2, Nr.2, 1.Alt. UWG wiederhole, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen sei. Insbesondere bei unerlaubten Telefonanrufen reiche es nicht, nur die Verbotsnorm zu wiederholen. Es bedürfe vielmehr einer weitergehenden, inhaltlichen Bestimmung des Unterlassungsantrages.

Etwas anderes gelte ausnahmsweise dann, wenn entweder bereits die Rechtsnorm selbst eindeutig gefasst sei oder der Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung höchstrichterlich geklärt sei.




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