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Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung im Romy Schneider-Roman
Landgericht Frankfurt, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 2-3 O 478/08
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Leitsatz:
1. Wird in einem Buch das postmortale Persönlichkeitsrecht einer Schauspielerin verletzt, so hat der nahe Verwandte, z.B. der Ehemann, einen Unterlassungsanspruch wegen dieser Verletzung. Diesen Anspruch kann er auch noch 20 Jahre nach dem Tod der Betroffenen geltend machen, wenn das Persönlichkeitsrecht bis heute fortbesteht.
2. Behauptet der Autor, dass die Schauspielerin eine Nazivergangenheit hat, so stellt dies einen schweren Eingriff dar, wenn diese Verbindung zu der Nazi-Diktatur tatsächlich nicht vorliegt.
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Sachverhalt:
Der Beklagte verfasste einen Roman über Romy Schneider. In dem Buch fanden sich auch Textpassagen über Romy Schneiders Mutter, der dort eine persönliche Nähe zu Adolf Hitler und dem Nazi-Regime unterstellt wurde. Dazu gehörten u.a. folgende Aussagen:
"Das Mammerli war ein Nazischatz (…) Aber Kind, der Führer hat doch von all dem nichts gewusst (…) Die Alte glaubt immer noch an den Führer, tief drinnen tut es ihr höchstens leid, dass es nicht geklappt hat mit dem schönen Reich (…) Aufgebrezelt wie ein Backfisch war Mama von der Teestunde auf dem Obersalzberg nach Haus gekommen. Aufgegeilt würde man heute vielleicht sagen." |
Der Ehemann von Magda Schneider sah das postmortale Persönlichkeitsrecht durch diese Äußerungen verletzt und begehrte daraufhin von den Beklagten die Unterlassung der Verbreitung des Romans in seiner Ursprungsfassung. |
Entscheidung:
Das Gericht entsprach dem Begehren des Klägers. Grundsätzlich stehe zwar nur dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu. Der postmortale Persönlichkeitsschutz könne aber auch ausnahmsweise von den nahen Verwandten, wie im vorliegenden Fall z.B. von dem Ehemann, wahrgenommen werden.
Der Unterlassungsanspruch sei auch deswegen gerechtfertigt gewesen, weil der Mutter von Romy Schneider eine Nähe zum Nazi-Regime unterstellt werde, obwohl die behauptete Verbindung zum Nationalsozialismus gar nicht vorgelegen habe.
Der Roman stelle durchaus ein Kunstwerk dar, bei dessen Gestaltung sich der Autor im Rahmen der Kunstfreiheit frei entfalten dürfe. Jedoch sei die Freiheit nicht schrankenlos gewährt. Der Künstler dürfe sich nicht über das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht Dritter hinwegsetzen. Da die Gesamtkonzeption als überwiegend biografisches Werk gesehen werde, komme der Leser zu dem Schluss, dass Magda Schneider tatsächlich ein Verhältnis zur Nazi-Diktatur gehabt habe. Dieser schwere Vorwurf sei nicht mehr durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt.
Die generelle Schutzdauer des postmortalen Persönlichkeitsrechts sei auf 10 Jahre begrenzt. Zwar starb Magda Schneider bereits vor über 13 Jahren, jedoch könne der postmortale Achtungsanspruch ausnahmsweise auch noch nach diesem langen Zeitraum geltend gemacht werden. Sie war Theaterschauspielerin und wirkte in zahlreichen Kino- und Fernsehfilmen mit, die das Fernsehen bis heute ausstrahle. Damit bleibe sie als Persönlichkeit in den Gedächtnissen der Zuschauer, so dass ihr Persönlichkeitsrecht fortbestehe.
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