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Unterlassungsanspruch von Perlentaucher.de gegen Frankfurter Allgemeine Zeitung
Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.02.2009 - Az.: 324 O 160/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Bei unwahrer Tatsachenberichterstattung einer Tageszeitung über ein Internetportal hat das Portal einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung hinsichtlich der unwahren Tatsachen, soweit von ihnen eine Ansehensminderung ausgeht. Wegen Formulierungen, die bei den Lesern einen falschen Eindruck erwecken können, besteht ein Unterlassungsanspruch, aber kein Richtigstellungsanspruch.



Sachverhalt:

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete über das Internetportal Perlentaucher.de, welches u.a. Zusammenfassungen von Feuilleton-Artikeln deutschsprachiger Zeitschriften anbietet. Dabei enthielt der Artikel folgende Passage, die das Internetportal angriff:

"C ist der Gründer (...), der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton ‚scannt‘, wie es auf Denglisch heißt, mit einem virtuellen Schleppnetz, dessen Beute der P anschließend nach Verwertbarkeit sortiert: (…)

(…) und dort ‚ein Resümee über Bücherkritiken der großen deutschsprachigen Zeitungen‘, das an Internetbuchhändler wie A und B verkauft wird. (…)

[in Bezug auf die Erstellung des Newsletters „ e.“], dass einige Korrespondenten von Deutschland aus arbeiten, von wo aus der Blick ins ausländische Feuilleton schwerfällt. Man schaut halt mangels Zeitung auf die mageren Internetangebote. Und schon ist der hohe Anspruch dahin. (…)

Nach der Verleihung des Grimme-Online-Preises wurde C damit zitiert, dass er es sich gut vorstellen könne, eigene Rezensionen anzubieten. Es blieb bei der Vorstellung. (…)"


Tatsächlich verkaufte das Internetportal zwar Buchrezensionen an den Internetbuchhändler B, aber nicht an A. Einzelne ausländische Zeitungen wurden nur in ihrer Online-Ausgabe ausgewertet, wobei aber davon wieder einzelne eine umfangreichere Online- als Print-Ausgabe hatten. Auf der Internetseite des Internetportals fanden sich zahlreiche eigene Rezensionen des Portals sowie des Mitbegründers C.


Entscheidung:

Die Entscheidung des Gerichts fiel differenziert aus. Dem Unterlassungs- und Richtigstellungsbegehren des Internetportals gaben die Richter teilweise statt.

Hinsichtlich der Tatsachenbehauptungen, es würden Rezensionen an den Internetbuchhändler A verkauft sowie C habe keine eigenen Rezensionen auf dem Internetportal veröffentlicht, bestehe ein Unterlassungsanspruch. Das Portal müsse eine falsche Berichterstattung über Tatsachen nicht dulden.

Weiter nahm das Gericht einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung, das Portal "scanne" das Feuilleton mit einem virtuellen Schleppnetz, an. Bei den Formulierungen "scannen" und "virtuell" werde bei einem Teil der Leserschaft der Eindruck erweckt, dass die Presseschau durch das Internetportal automatisiert erfolge, was nicht der Wahrheit entspricht.

Dagegen sei die Aussage, man schaue "mangels Zeitung auf die mageren Internetangebote" zulässig. Hierin sei eine Meinungsäußerung zu sehen, die von genügend Anhaltspunkten gedeckt sei, da viele Zeitschriften tatsächlich im Internet nur eine eingeschränkte Version der Tageszeitung bzw. einzelne Beiträge später veröffentlichen.

Einen Anspruch auf Richtigstellung durch eine Gegendarstellung nahm das Gericht dagegen nur hinsichtlich der Behauptung, das Portal veröffentliche keine eigenen Rezensionen des C, an. Hier bestehe wegen der Ansehensminderung von erheblichem Gewicht das Bedürfnis der Richtigstellung.

Für die Behauptung des Verkaufs von Rezensionen an A sei dies nicht notwendig. Hinsichtlich der Formulierung, das Portal "scanne" das Feuilleton, sei ebenfalls keine Richtigstellung nötig, weil die o.g. mögliche Interpretation nicht zwingend sei und der Text ebenso gut auch richtig verstanden werden könne.




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