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Unter bestimmten Voraussetzungen ist Verdachtsberichterstattung zulässig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.11.2009 - Az.: 324 O 609/09
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Leitsatz:
Die Verdachtsberichterstattung ist unter ganz bestimmten Anforderungen zulässig und verletzt bei deren Einhaltung nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den berichtet wird. Werden diese engen Voraussetzung der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten, kann der Betroffene Unterlassung verlangen.
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Sachverhalt:
Die Kläger war ehemalige Spielfilmchefin einer großen deutschen Rundfunkanstalt. Nach Betrugsvorwürfen wurde sie entlassen. Einige Zeit später beging ihr ehemaliger Chef, der Programmdirektor der Rundfunkanstalt, Selbstmord.
Die beklagte Zeitung berichtete in einem Online-Presseartikel über den Selbstmord des Programmdirektors. In dem Artikel wurde die Frage aufgeworfen, ob der Selbstmord mit den betrügerischen Taten der Klägerin in Zusammenhang stünden.
Die Klägerin wandte sich gegen die Berichterstattung, in der sie ihrer Meinung nach für den Tod des Programmdirektors verantwortlich gemacht werde. Sie begehrte gerichtlich Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin weitestgehend Recht.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Berichterstattung den Eindruck erwecke, dass die aufgestellten Betrugsvorwürfe aufgrund der früheren Zusammenarbeit mit dem Programmdirektor ursächlich für dessen Selbstmord gewesen seien.
Die gesamte Aufmachung und Wortwahl des Online-Artikels könne nur als Verdachtsberichterstattung aufgefasst werden. Sowohl die aufgeworfenen Frage "Steht sein Selbstmord im Zusammenhang mit…" als auch der Umstand, dass über beide Ereignisse eng zusammen berichtet werde, erwecke den Eindruck, dass ein kausaler Zusammenhang bestehe.
Die vorliegende Verdachtsberichterstattung sei aber deswegen rechtswidrig, weil keine ausgewogene und neutrale Beschreibung stattfinde. Es werde einseitig berichtet und darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Chance bekommen habe, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
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