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Unlautere Kauf-Aufforderung an Kinder durch Werbeaussage "Nicht verpassen"
Landgericht Berlin, Urteil v. 17.03.2009 - Az.: 103 O 171/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Werbung eines Magazin für Kinder ist unlauter und damit wettbewerbswidrig, wenn sie eine unmittelbare und direkte Kaufauforderung darstellt. Die Aussage "Nicht verpassen! Ab April am Kiosk" stellt einen unzulässigen Kaufanreiz gegenüber Minderjährigen dar.



Sachverhalt:

Die Verbraucherzentrale mahnte die Beklagte wegen unlauterer, wettbewerbswidriger Werbung ab. Die Beklagte warb für ein Kindermagazin mit den Worten "Nicht verpassen! Ab April am Kiosk!".

Der Kläger hielt dies für rechtswidrig, weil das Kindermagazin in überhöhtem Maß angepriesen und den Kindern gegenüber ein unnötiger Kaufanreiz ausgesprochen werde. Auf diesem Wege werde die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder ausgenutzt.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Er habe gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch, weil die Werbung unlauter und damit wettbewerbswidrig sei. Die Werbung enthalte eine direkte und unmittelbare Aufforderung zum Erwerb des Magazins. Die Aussage diene nur dem Zweck, den Absatz zu fördern.

Durch die Wortwahl "Nicht verpassen!" werde das Kind unmittelbar angesprochen. Ihm werde dadurch suggeriert, dass eine gewisse Relevanz oder Wichtigkeit des Kaufs bestehe, so dass ein Gefühl des "Unbedingt-Haben-Müssens" entstehe. Darin liege eine unzulässige Anpreisung des Heftes.




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