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Universität kann Repetitorien die Vermietung von Werbeflächen verweigern
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 13.05.2009 - Az.: 6 U 50/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Universität kann kommerziellen Repetitorien die Vermietung von Werbeflächen in ihrem eigenen Gebäude verweigern. Darin liegt kein unzulässiger Boykottaufruf.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten über die Berechtigung einer Anweisung der verklagten Universität, mit der Werbung für juristische kommerzielle Repetitorien im Bereich der Universität verhindert werden sollte.

Der Kläger war Rechtsanwalt und betrieb ein juristisches Repetitorium. In dem Gebäude der Universität Freiburg mietete er über das zuständige Gebäudemanagement drei Werbeflächen an und platzierte dort die Reklame für sein Repetitorium. Daraufhin wies die Universität das Gebäudemanagement an, den Vertrag mit dem Kläger zu kündigen und die Werbung zu entfernen. Denn durch die Reklame werde der Eindruck erweckt, dass die Universität ihr eigenes Angebot durch kommerzielle Anbieter ergänzen müsse.

In diesem Verhalten sah der Kläger eine unzulässige Boykott-Maßnahme und begehrte die Unterlassung der Anweisung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab. In der Anweisung der Universität an das Gebäudemanagement, zukünftig keine Werbeflächen an kommerzielle Repetitorien zu vermieten, liege kein unzulässiger Boykott-Aufruf.

Der Ausschluss von Werbung für juristische gewerbliche Anbieter sei sachlich gerechtfertigt. Mit der Anweisung werde das Ziel verfolgt, das Vertrauen der Studierenden in die universitäre Ausbildung und Examensvorbereitung zu wahren. Dieses Vertrauen werde erschüttert, wenn die Universität in ihren Gebäuden oder Einrichtungen des Studentenwerks Reklame für gewerbliche Repetitorien zulasse. Dadurch könne der Eindruck erweckt werden, dass die Beklagte ihre eigenen Veranstaltungen für unzureichend halte.

Die für einen Boykottaufruf kennzeichnende Konstellation liege im Streitfall nicht vor, denn die verklagte Universität habe nicht in der Absicht unbilliger Beeinträchtigung des Klägers gehandelt. An der unbilligen Beeinträchtigung fehle es immer dann, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen. Da die Lehrtätigkeit der Universität durch die Reklame in Zweifel gezogen würde, seien berechtigte Interessen der Hochschule betroffen.




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