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Ungenehmigte Online-Werbung mit Fotos eines Privathauses urheberrechtswidrig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2009 - Az.: 324 O 791/08
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Leitsatz:
Die ungenehmigte Veröffentlichung von Bildern eines Privathauses für die Verwendung einer Online-Werbung für eine neue Foto-Technik ist urheberrechtswidrig. Für den virtuellen Rundgang auf der Internetseite eines Fotografen ist in solchen Fällen eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 2.500,- EUR angemessen.
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Sachverhalt:
Der Beklagte war Fotograf und verwendete für die Werbung einer neuen digitalen Foto-Technik Bilder eines Privathauses. Auf der Internetseite des Fotografen fand sich ein virtueller Rundgang durch das Haus des Klägers, welcher mit der neuen Technik möglich war.
Der Kläger war Eigentümer des Hauses und hatte ihm die Nutzung der Bilder nicht genehmigt. Daher machte er gerichtlich einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 10.000,- EUR geltend. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers, allerdings sprachen sie ihm nur einen Betrag in Höhe von 2.500,- EUR zu.
Der Beklagte habe mit der Veröffentlichung in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Die Wohnung einer Person sei Teil ihrer geschützten Privatsphäre und Rückzugsbereich. Der Kläger entscheide selbst, wem er einen Einblick in diesen Lebensbereich gewähre und wem nicht. Dieses Recht sei ihm entzogen worden, indem ein virtueller Rundgang durch seine Räume durch den Beklagten im Internet veröffentlicht worden sei.
Diesem Bestandteil des Persönlichkeitsrechts komme eine vermögenswerte Bedeutung zu. Wohnräume für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen, würden üblicherweise vergütet. Die für seine Online-Werbung zu zahlende Vergütung habe sich der Beklagte erspart.
Nach der Verkehrsanschauung komme diesem Rückzugsrefugium ein eigener Wert zu, der nicht mit 10.000,- EUR zu bemessen sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch nur eine fiktive Lizenz in Höhe von 2.500,- EUR angemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine neutrale Darstellung der Wohnräume handle, die weder bloßstellend noch herabsetzend seien. Zudem spreche der Umstand, dass der Kläger in einem Zeitraum von 4 Jahren nicht auf die Veröffentlichung aufmerksam gemacht worden sei, für einen äußerst geringen Verbreitungsgrad, der sich auf die Berechnung der Lizenz auswirke.
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