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Unerlaubte Werbung für wissenschaftlich nicht erforschte Magnetfeldtherapie
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 30.10.2008 - Az.: 4 W 117/08
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Leitsatz:
Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch dann vor, wenn für Naturheilmethoden in der Weise geworben wird, dass diese heilende Wirkung haben, und anschließend ein Hinweis darauf erfolgt, dass entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse bisher nicht vorliegen.
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Sachverhalt:
Der Schuldnerin wurde zunächst die Bewerbung ihrer Produkte auf ihrer Internetseite untersagt, die ausschnittsweise folgendermaßen lautete:
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"Die sanfte Naturkraft gegen Schmerzen"
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"Die N Magnetfeldtherapie dringt perkutan (durch die Haut) ein, sie benötigt keinen Strom zur Entfaltung ihrer Wirkung. Die besondere Art der Magnetisierung, wechselpolar, hat eine Eindringungstiefe von mehreren Zentimetern und gewährleistet somit, dass tief im Gewebe die gewünschte Wirkung erzielt werden kann. (...)
Auf diesen Effekten beruht die Wirkungsweise der N Magnetfeldtherapie, alle weiteren Wirkungen, wie Aktivierung des Stoffwechsels, Anregung der Durchblutung und Sauerstoffversorgung von Zellen und Geweben zur beschleunigten Regeneration, Förderung der körpereigenen Abwehr und Selbstheilungsregulationen, Linderung schmerzhafter Verkrampfungen, beschleunigter Abbau krankhafter Flüssigkeitsansammlungen und Schwellungen, schnellere Regenerationen der Haut und Harmonisierung des Nervensystems und der Psyche sind eine Folge des Sauerstoffeffektes und der lokalen Temperaturerhöhung. Da der Körper nur die Energie des Magnetfeldes aufnimmt, die er für die Wiederherstellung seines natürlichen Gleichgewichtes braucht, kann jeder - ohne Angst vor Nebenwirkungen - sich selbst behandeln."
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Dennoch warb sie weiter mit den Aussagen und fügte lediglich ganz unten an:
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"Aus Rechtsgründen müssen wir darauf hinweisen, dass es für die auf dieser Homepage dargestellten Wirkungen der Magnetfeldtherapie und unserer Produkte keine gesicherte wissenschaftliche Bestätigung gibt".
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Entscheidung:
Wegen der wiederholten Bewerbung verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld.
Der Zusatz sei nicht geeignet, den Verstoß auszuräumen. Die ausführlichen Werbeaussagen seien durch die gewählte Sprache vom Verbraucher dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine wissenschaftlich belegte Wirkungsweise der Magnetfeldtherapie handele. Der eingefügte Zusatz ändere dieses Verständnis nicht, da er in distanzierender Weise formuliert und so abseits platziert sei, dass der Leser ihn kaum wahrnehme. Die Schuldnerin lasse damit die Werbeaussagen immer noch als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis erscheinen.
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