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Unberechtigter Dispute-Eintrag verletzt Rechte des Domain-Inhabers
Landgericht Koeln, Urteil v. 08.05.2009 - Az.: 81 O 220/08
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Leitsatz:
1. Ein ungerechtfertigter Dispute-Eintrag bei der DENIC verletzt das Recht des Domain-Inhabers.
2. Der Inhaber der Domain "welle.de" verletzt nicht das Namensrecht der niedersächsischen Gemeinde Welle. Es besteht kein Löschungsanspruch der Gemeinde in Bezug auf die Internetadresse, da der Inhaber die prioritätsälteren Rechte hat und der Domain-Name aus einem Allgemeinbegriff besteht.
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Sachverhalt:
Der Kläger bot Dienstleistungen im Internet an, u.a. die Vermarktung von Domains. Er war auch Inhaber der streitgegenständlichen Domain "welle.de", die im Rahmen des Domain-Parkings eine Vielzahl von Links auf thematisch ähnliche Seiten enthielt.
Bei der Beklagten handelte es sich um die Gemeinde Welle in Niedersachsen. Sie hielt die Inhaberschaft des Klägers an der Domain "welle.de" für einen unbefugten Namensgebrauch. Deshalb bewirkte sie bei der DENIC einen Dispute-Eintrag.
Der Kläger hielt dies für eine rechtswidrige Behinderung, weil er wegen des Dispute-Eintrags nicht in der Lage war, bei einem möglichen Verkauf dem Erwerber die Inhaberschaft an der Domain einzuräumen.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.
Er könne sich erfolgreich gegen den unberechtigten Dispute-Eintrag wehren und von der Beklagten verlangen, dass diese in die Löschung des Dispute zustimme, weil diese Sperre ihn in der Nutzung und Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechte behindere.
Der Kläger habe die Idee, eine solche Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt. Zudem bestehe der kennzeichnende Teil aus einem sachbezogenen Allgemeinbegriff.
Insbesondere werde ohne einen besonderen Hinweis bei Nennung des Wortes "Welle" nicht etwa ein Bezug zur Beklagten hergestellt. Denn in der Allgemeinheit sei dieser Ort - anders als beispielsweise die Städte Kiel oder Essen, die ebenfalls eine Sachbezeichnung als Namen führten - nicht bekannt.
Die Verwendung der Domain "welle.de" führe daher zu keiner Zuordnungsverwirrung und verletze auch nicht das Namensrecht der Gemeinde.
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