 |
         |
 |
Unaufgeforderte Versendung von Waren unter Beifügung von Rechnung unzulässig
Landgericht Hildesheim, Urteil v. 05.05.2010 - Az.: 11 O 42/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Unternehmen ist es nicht gestattet, Verbrauchern, die bei dem Unternehmen keine Bestellung aufgegeben haben, unaufgefordert Waren zuzusenden und sie zur Bezahlung selbiger aufzufordern. Darin ist ein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen.
|
Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um den Dachverband aller Verbraucherzentralen. Dieser wurde auf durch einen Zeugen darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte sich rechtswidrig verhalte. Die Beklagte, ein Online-Versandhandel für Münzen, schickte dem Zeugen unaufgefordert eine Münze zu und verlangte die Bezahlung der Münze.
Die Beklagte behauptete, dass in einem zuvor geführten knapp zweiminütigen Telefonat der Zeuge auf den Versand und die damit zusammenhängenden Kosten aufmerksam gemacht worden sei. Daran konnte sich der hörbehinderte Zeuge nicht erinnern. Der Verband mahnte die Beklagte erfolglos ab und ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass der Zeuge glaubhaft dargelegt habe, dass er die Ware nicht bestellt habe und mit dem Versand nicht einverstanden gewesen sei. In einem so kurzen Telefonat von gerade einmal knapp zwei Minuten sei es einer hörbehinderten Person auch gar nicht möglich, den Inhalt des Gesprächs gut zu erfassen und darauf auch adäquat zu antworten. Bei dem Telefonat durch das Call-Center der Beklagten sei es für den Zeugen noch schwerer gewesen etwas zu verstehen, da der Kunde dort in den zwei Minuten in aller Eile zum Kauf der Münze überredet werden solle.
Darin ist eine rechtswidrige Überrumpelung und Ausnutzung der Situation zu sehen, die wettbewerbswidrig sei. Der Wettbewerbsverstoß werde zudem dadurch verstärkt, dass in der Zusendung der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehle sowie das 14-tägige Rückgaberecht.
|
|
|
|