Unangemessen hohe Vertragsstrafe bei vertraglichem Wettbewerbsverbot
Oberlandesgericht Jena, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 7 U 329/08
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Leitsatz:
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Transportunternehmens vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € für jeden Fall eines Verstoßes während und bis sechs Monate nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses kann unwirksam sein.
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Sachverhalt:
Ein Transportunternehmen beschäftigte mit einzelnen Aufträgen eine Spedition. Diese erhielt knapp 500 € Fracht pro Auftrag.
Im Mai 2006 schloss ein Kunde des Transportunternehmens direkt zwei Aufträge mit der Spedition ab. Das Transportunternehmen machte daraufhin gegenüber der Spedition eine Vertragsstrafe von zweimal 10.000 € geltend. Dabei verwies es auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der ein Wettbewerbsverbot für die Dauer des Vertragsverhältnisses und sechs Monate darüber hinaus vorgesehen war. Für jeden Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot war eine Vertragsstrafe von 10.000 € veranschlagt. |
Entscheidung:
Das Gericht hielt die Höhe der Vertragsstrafe für unwirksam, da sie die Spedition unangemessen benachteilige.
Für einen Gewinnausfall von 500 € eine Vertragsstrafe von 10.000 € anzusetzen, sei unangemessen hoch und weder durch den möglichen Verlust des Kunden für das Transportunternehmen noch aufgrund der Druckfunktion der Vertragsstrafe zu rechtfertigen. In anderen Fällen sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Gesetzgeber das Doppelte bis Dreifache des voraussichtlichen Schadens angesetzt worden. Demgegenüber sei die hier 20fache Vertragsstrafe unverhältnismäßig.
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