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Umfang und Inhalt einer pressrechtlichen Gegendarstellung
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 13.02.2009 - Az.: 14 U 156/08
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Leitsatz:
1. Inhaltlich dürfen der Gegendarstellung erklärende Zusätze hinzugefügt werden, wenn diese zum Verständnis der Erwiderung notwendig sind.
2. Das Gericht darf ausnahmsweise gegen das im Presserecht geltende "Alles-oder-Nichts"-Prinzip handeln und einzelne Änderungen in der Gegendarstellung vornehmen, wenn der Betroffene seine Ermächtigung dazu erteilt hat.
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Sachverhalt:
Der Kläger war ein in den 80er Jahren bekannt gewordener deutscher Schauspieler, der zuletzt die Leitung mehrer Theater übernommen hatte. Im Jahr 2008 musste er hinsichtlich der Theaterbetriebe Insolvenz anmelden.
Die Beklagte gab als Verlegerin eine Zeitschrift heraus, in der ein Artikel über den Kläger veröffentlicht wurde. Der Bericht beschäftigte sich mit der Insolvenz des Schauspielers und mit dem Umgang seiner Schulden in Bezug auf seine Freunde und die von ihm für die Theaterstücke engagierten Darsteller. Unter anderem waren dort folgende Aussagen abgedruckt:
"Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine besten Freunde in eine tiefe Krise (…) Auch Klaus D., der 2006 nach einem Zusammenbruch starb, bekam kein Geld vom (Kläger). Seine Witwe hatte unheimliche Probleme seine Beerdigung zu bezahlen." |
Der Kläger machte daraufhin einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend. Die von ihm formulierte Gegendarstellung versah er teilweise mit erklärenden Zusätzen. |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Nach den pressrechtlichen Vorschriften sei die Zeitschrift dazu verpflichtet die Gegendarstellung zu drucken, wenn der Kläger durch eine Tatsachenbehauptung betroffen sei.
Dies sei hier der Fall, denn entgegen der Auffassung der Beklagten handle es ich bei den Aussagen nicht um Meinungsäußerungen. Die Äußerungen "(…) er stürzte seine Freunde in eine tiefe Krise" oder "Seine Witwe hatte unheimliche Probleme die Beerdigung zu bezahlen" seien die dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen. Der durchschnittliche Leser müsse die Sätze so verstehen, dass der Kläger infolge der Insolvenz und damit ausbleibender Zahlungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei.
Nach Auffassung der Richter habe die Gegendarstellung auch nicht unangemessen viel Raum eingenommen. Nach dem Presserecht gelte der Umfang einer Gegendarstellung als angemessen, wenn sie den Umfang der Ausgangsmitteilung nicht überschreite. Außer Acht bleiben müsse bei dieser Berechnung die Ausgangsmitteilung, weil andernfalls eine Entgegnung häufig überhaupt nicht mehr möglich wäre. Dem Betroffenen müsse auch aufgrund der Waffengleichheit der gleiche Platz gewährt werden wie der Zeitschrift.
Inhaltlich habe der Schauspieler daher auch zu den reinen Gegenbehauptungen einzelne erklärende Passagen hinzufügen dürfen, da diese zum Verständnis der Erwiderung notwendig gewesen seien.
Letztlich sei dem Gericht ausnahmsweise gestattet gewesen, das presserechtliche "Alles-oder-Nichts"-Prinzip einzuschränken. Nach diesem Prinzip müsse die Gegendarstellung grundsätzlich ungekürzt abgedruckt werden oder gar nicht. Entsprächen einzelne Punkte nicht den Erfordernissen des Gerichts, dürften die Richter nicht selbstständig die Gegendarstellung verändern. Dies sei nur in dem Fall möglich, in dem der Betroffene seine Ermächtigung dazu ausspreche. Das habe der Kläger hier auch gegenüber den Richtern getan.
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