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Umfang eines urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.12.2008 - Az.: 5 U 143/03
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Leitsatz:
Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch ist nur in dem Umfang begründet, der dem Betroffenen zur Berechnung des konkret entstandenen Schadensersatzes dient. Der Anspruch darf nicht dazu ausgenutzt werden, umfassende Informationen zu erhalten und den Geschäftsbetrieb eines konkurrierenden Unternehmens auszuforschen.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war in Italien ansässig und bewarb auf einer deutschen Internetseite Nachbildungen einer Designer-Lampe. Über die Beklagte war es möglich, diese Nachbildungen in Italien zu erwerben. Die Lampe war urheberrechtlich in Deutschland geschützt.
Die Klägerin hielt den Verkauf der Lampen für urheberrechtswidrig und begehrte daher gerichtlich umfassende Auskunft über den Geschäftsbetrieb der Beklagten, um den entstandenen Schadensersatz berechnen zu können. |
Entscheidung:
Die Richter hielten den Auskunftsanspruch nur teilweise für begründet.
Sie waren der Auffassung, dass die Verletzung von Urheberrechten nicht stets eine allumfassende Auskunftspflicht begründe. Daher sei der Antrag der Klägerin zu weit gefasst gewesen. Das würde dazu führen, dass dem Geschädigten in solchen Fällen immer die Möglichkeit offen stehe, umfassende Informationen eines konkurrierenden Unternehmens zu erhalten, die mit der Berechnung eines Schadensersatzes möglicherweise gar nichts mehr zu tun hätten. Dies würde zu einer unzulässigen Ausforschung des Geschäftsbetriebes führen.
Insofern müsse der Auskunftsanspruch die konkrete Handlungsalternative benennen, die zu der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung geführt habe. In dieser Hinsicht müsse über die Umstände Auskunft gegeben werden, da nur auf dieser Grundlage der Geschädigte den entstandenen Schadensersatz berechnen könne. Daher stehe der Klägerin ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens zu, so dass die Beklagte in diesem Zusammenhang z.B. die Einkaufspreise, die erzielten Umsätze und die veranlassten Lieferungen nennen müsse.
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