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Umfang des Unterlassungsanspruchs ist neben dem Verbotstenor auch dem Vortrag des Antragstellers und den Entscheidungsgründen zu entnehmen
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 19.02.2009 - Az.: 29 U 5681/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Für die Bestimmung des Umfangs eines per einstweiliger Verfügung erwirkten Verbotes ist nicht nur der Verbotstenor selbst maßgeblich. Zur Auslegung sind auch der Vortrag des Antragstellers sowie die Entscheidungsgründe heranzuziehen.



Sachverhalt:

Der Antragsteller erwirkte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung mit dem Verbot, Werbung mit Angaben von Endpreisen zu betreiben, welche "die Umsatzsteuer nicht enthalten".

Gegen die einstweilige Verfügung legte die Antragsgegnerin Teilwiderspruch ein. Sie ist Auffassung, das Verbot könne für die Artikel, die ohnehin von der Umsatzsteuer befreit seien, keinen Bestand haben.


Entscheidung:

Der Widerspruch blieb auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.

Das Gericht war der Auffassung, dass die ergangene einstweilige Verfügung ohnehin nur solche Artikel erfasste, für die Umsatzsteuer anfalle. Dies sei aus dem bestimmten Artikel in "die Umsatzsteuer" zu schlussfolgern. Im Übrigen ergebe sich diese Interpretation des Verbotstenors auch aus den Entscheidungsgründen und dem früheren Vortrag des Antragstellers. Zur Bestimmung des Umfangs eines Unterlassungsanspruchs seien auch Parteivortrag und Entscheidungsgründe zu berücksichtigen.

Da folglich aus Sicht des Gerichts die von der Antragsgegnerin im Teilwiderspruch vorgetragenen Fälle von der einstweiligen Verfügung nicht erfasst wurden, sei der Widerspruch unbegründet.




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