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"Ulmer Münster" für Bier und Beherbergung von Gästen als Marke eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.06.2010 - Az.: 27 W (pat) 514/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "Ulmer Münster" ist für die Bereiche Biergetränke und Beherbergung von Gästen als Marke eintragbar. Die erforderliche Unterscheidungskraft ist gegeben, weil der durchschnittliche Verbraucher keinen unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren sieht.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Eintragung der Bezeichnung "Ulmer Münster" für die Bereiche Biergetränke und Beherbergung von Gästen. Das Deutsche Patent- und Markenamt sah die erforderliche Unterscheidungskraft als nicht gegeben an und wies die Anmeldung zurück.

Daraufhin legte der Kläger Rechtsmittel ein und wandte sich an das Bundespatentgericht.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Rechtsmittel statt.

Sie erklärten, dass die Bezeichnung "Ulmer Münster" nicht ausschließlich beschreibend sei und die notwendige Unterscheidungskraft vorliege. Einer Eintragung als Marke stehe daher für die beanspruchten Bereiche nichts entgegen.

"Ulmer Münster" werde als Herstellungs- oder Vertriebsstätte nicht von den Kunden als solches wahrgenommen. Auch sehe der Verbraucher darin nicht einen Ort, an dem die angebotenen Waren entwickelt würden. Die Bezeichnung eines Bauwerks werde als Herkunft einer Ware nicht mit der Marke in Verbindung gebracht.




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