 |
         |
 |
Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
Landgericht Kiel, Urteil v. 23.07.2009 - Az.: 4 O 145/08
Hier drucken |
Leitsatz:
Wird im Rahmen einer Insolvenzverhandlung ein Vergleich geschlossen, der auch die Übernahme urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Fotografien an den Rechtsnachfolger regelt, so ändert sich bei der Verwendung zwar die Person, nicht aber die Art und der Umfang der Nutzung. Der Rechtsnachfolger darf die Bilder genauso verwenden, wie es dem Vorgänger auch erlaubt war.
|
Sachverhalt:
Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bis kurz vor der Eröffnung dieses Verfahrens führte die GmbH in einer von der Beklagten gepachteten Immobilie ein Hotel. Dafür erstellte die Klägerin eine Internetseite und verwendete 20 Fotos vom Hotel und der Umgebung.
Nachdem die GmbH den Hotelbetrieb eingestellt hatte, führte die Beklagte den Betrieb fort und kopierte die Internetseite einschließlich der Fotos. Im Laufe des folgenden Insolvenzverfahrens schlossen die Beklagten und der Insolvenzverwalter einen Vergleich über eine Gesamtübernahme des Hotelbetriebs.
Da der Kläger der Auffassung war, dass die Beklagten nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hatten, machte der Kläger gerichtlich Schadensersatz geltend. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie führten zur Begründung aus, dass keine widerrechtliche Verletzung des Urheberrechts in Betracht komme. Die Beklagte habe im Rahmen des Vergleichs die Nutzungsrechte wirksam eingeräumt bekommen. Durch die Übertragung seien die Rechte aus dem Vermögen des vorherigen Inhabers ausgeschieden und in das Vermögen der Beklagten übergegangen.
Grundsätzlich bedürfe es bei der Übertragung der Nutzungsrechte zwar der Zustimmung des Urhebers. Die Zustimmung könne jedoch ausnahmsweise entfallen, wenn der gesamte Geschäftsbetrieb übertragen worden sei.
Da die GmbH auch berechtigt gewesen sei, die Nutzungsrechte zu übertragen, habe es auch in ihrer Hand gelegen, inwieweit sie eine Nutzung durch die Beklagte dulde. Dabei habe sie der Beklagten genau die Nutzung eingeräumt, die die GmbH zuvor selbst ausgeübt habe. In das Urheberrecht des Klägers sei daher nicht eingegriffen worden, weil sich lediglich der die Person des Nutzers geändert habe, nicht aber die Art oder der Umfang der Verwendung.
|
|
|
|