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Überhöhter Geschäftswert in Abmahnung ist Rechtsmissbrauch
Oberlandesgericht Nuernberg, Beschluss v. 26.02.2008 - Az.: 3 W 297/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein überhöhter Geschäftswert in einer Abmahnung deutet auf reines Gebühreninteresse hin und ist Rechtsmissbrauch. Vor allem dann, wenn es sich bei den Beteiligten um kleine, umsatzschwache Unternehmen handelt und die abmahnende Partei den Wert auf 15.000,- EUR festsetzt, obwohl lediglich eine Summe von ca. 2.000,- EUR realistisch ist.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Elektronikanbieter. Der Kläger ließ den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die BGB-Informationsverordnung (BGB-Info) abmahnen. Er setzte den Geschäftswert im Abmahnschreiben auf 15.000,- fest. Der Beklagte wehrte sich gegen die Vorwürfe und beantragte aufgrund seiner Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe.


Entscheidung:

Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass der Kläger sich wegen der behaupteten Verstöße gegen die BGB-Info rechtsmissbräuchlich verhalten habe, weil er den Geschäftswert auf 15.000,- EUR festgesetzt habe, obwohl ca. 2.000,- EUR realistisch gewesen seien. Für einen Rechtsmissbrauch drängten sich einige Verdachtsmomente auf.

Dazu gehöre beispielsweise, dass der Kläger ausnahmslos Verstöße gegen die BGB-Info ahndete, die sowohl für Laien aber sogar für die Richter nur sehr schwer zu durchschauen sei. Daher sei es dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er möglicherweise Fehler bei der Umsetzung derart schwieriger Vorschriften begangen habe. Dem Kläger aber sei diesbezüglich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu unterstellen.

Ein weiteres Indiz sei der deutlich überhöhte Geschäftswert von 15.000,- EUR, was nur ein Hinweis auf ein reines Gebühreninteresse sei. Bei kleinen und unternehmensschwachen Elektronik-Anbietern, wie die beteiligten Parteien es seien, müsse bei einem Einzelverstoß ein Streitwert von ca. 1.000,- angesetzt werden, im vorliegenden Fall demnach maximal 2.000,- EUR.

Die Richter bewilligten die Prozesskostenhilfe, da der Beklagte angesichts der bestehenden Prozesslage nicht verwehrt werden könne, eine gerichtliche Klärung über die Zulässigkeit des Verfügungsverfahrens herbeizuführen.




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