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Überhöhter Gegenstandswert in Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich
Landgericht Bochum, Urteil v. 02.02.2010 - Az.: 17 O 159/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein überhöhter Gegenstandswert in einer Abmahnung führt nicht zwingend zur Rechtsmissbräuchlichkeit. Dasselbe gilt für die gleichzeitige Geltendmachung von Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüchen.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Händler von Elektroartikel, die ihre Ware auf der Online-Auktionsplattform vertrieben.

Der Kläger mahnte den Beklagten wegen einiger Impressumsverstöße ab. Der Beklagte wehrte sich gegen die Abmahnungen. Er erklärte, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, da der Gegenstandswert überhöht sei und der Unterlassungsanspruch zeitgleich mit dem Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wurde.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie erklärten, dass der Kläger sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Ein reines Gebührenerzielungsinteresse sei nicht schon bereits dann anzunehmen, wenn ein erkennendes Gericht den Gegenstandswert nicht in voller Höhe übernommen habe. Die Bemessung des Streitwerts in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten variiere bei den unterschiedlichen Gerichten durchaus, so dass für den Abmahnenden bei der Festsetzung immer eine gewisse Unsicherheit bestehe.

Auch der Umstand, dass der Kläger den Unterlassungsanspruch zeitgleich mit dem Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht habe, spreche nicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Zum einen sei diese Vorgehen in Wettbewerbsangelegenheiten üblich, zum anderen sei der Abmahner immer gezwungen die Sache aufgrund der Dringlichkeitsvermutung zu forcieren.




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