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Überführungskosten müssen beim Endpreis eines Kfz-Angebotes im Internet enthalten sein
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 29.08.2008 - Az.: 2 U 48/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Im Endpreis eines Kfz- Angebotes im Internet müssen die Überführungskosten enthalten sein.



Sachverhalt:

Der Beklagte war ein Autohändler, welcher über das Internet Kraftfahrzeuge verkaufte. Er gab bei seinem regulären Verkaufspreis nicht die Überführungskosten mit an, da er der Auffassung war, dass diese zu den Liefer- oder Versandkosten gehörten. Diese Kosten seien im Endpreis nicht inkludiert und würden gesondert angegeben.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass eine Kfz-Preisangabe ohne Angabe der Überführungskosten im Gesamtpreis wettbewerbswidrig sei.

Grundlage für diese Entscheidung war die Preisangabenverordnung (PAngVO). Nach den Regelungen der PAngVO sollen Preisauszeichnungen sachlich und vollständig sein, die Klarheit über Preise gewährleisten und die Position der Verbraucher gegenüber den Unternehmen stärken.

Zwar seien die Überführungskosten fakultativ und der Händler könne daher deren Höhe aufgrund des Kundenverhaltens nicht immer vorhersagen. Allerdings stünden sie als fester Bestandteil des Endpreises fest, so dass sie in die Kalkulation des Gesamtpreises einfließen müssten.




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