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Über 1000 Abmahnungen im Jahr kann rechtmissbräuchlich sein
Landgericht Muenchen, Urteil v. 10.08.2010 - Az.: 11 HK O 11365/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine umfangreiche Abmahnungstätigkeit, die nur darauf abzielt Gebühren zu generieren, kann missbräuchlich sein. Davon ist auszugehen, wenn in einem Jahr über 1.000 Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben der Unterwerfung eine gerichtliche Klärung erfolgt.



Sachverhalt:

Der Kläger sprach gegenüber der Beklagten erfolglos eine Abmahnung wegen eines Impressumsverstoßes aus. Die Beklagte, eine Immobilienmaklerin und Bauträgerin, wehrte sich gegen die Klage auf Unterlassung, indem sie behauptete, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich vorgehe.

In der Vergangenheit hat der Kläger insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen. Zwischenzeitlich stellte er die Abmahntätigkeit ein, nachdem ihm ein Gericht Rechtsmissbrauch vorgeworfen hatte. Nach einiger Zeit sprach er jedoch erneut eine Vielzahl von Abmahnungen aus.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab und stellten fest, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung rechtsmissbräuchlich sei.

Der Kläger habe in einem Jahr über 1.000 Abmahnungen ausgesprochen, innerhalb weniger Tage allein über 50. Diese Anzahl für sich genommen deute bereits daraufhin, dass es dem Kläger hauptsächlich darum gehe, Abmahnkosten entstehen zu lassen. Um den fairen Wettbewerb gehe es ihm dabei nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger bei Ausbleiben der Unterwerfung keine gerichtliche Klärung suche, spreche für den Rechtsmissbrauch.

Rechtsmissbräuchlich sei das Vorgehen auch deshalb, weil der Kläger sich immer mal wieder an eine gewisse Anzahl von Abmahnungen herantaste, die von den Gerichten gerade noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werde, nur um zu sehen, inwieweit es möglich sei, Gebühren zu generieren.




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