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UDRP-Schiedsverfahren sperrt bei Domain-Rechtsstreit nicht Weg zu Gericht
Landgericht Koeln, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 33 O 45/08
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Leitsatz:
Das internationale UDRP-Schiedsverfahren entwickelt in Domainstreitigkeiten keine Sperrwirkung, so dass der Weg zu den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen ist.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten darum, wem die betreffende ".com"-Domain zustehe. Der Beklagte war der Auffassung dass er einen Anspruch auf Übertragung des Domainnamens hat, den die Klägerin für sich angemeldet hatte.
Die Parteien konnten sich nicht einigen, so dass ein UDRP-Schiedsverfahren durchgeführt wurde.
Da die Klägerin der Auffassung war, dass die Registrierung und Benutzung mit dem deutschen Recht im Einklang stehe, wandte sie sich im Anschluss an das Schiedsverfahren an die nationalen Gerichte und begehrte Feststellung dahingehend, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Übertragung der Domain habe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie stellten fest, dass die Regeln bezüglich des internationalen Schiedsverfahrens ausdrücklich die Einleitung eines Gerichtsverfahren zuließen. Grundlage dürfe aber dann nur sein, ob die Registrierung oder Benutzung der Domain gegen Bestimmungen des nationalen Rechts verstoße.
Das bedeute, dass Schiedsverfahren nicht den Weg zu den ordentlichen Gerichten sperrten.
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