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Treuwidriges Verhalten bei fehlender Unterschrift auf Unterlassungserklärung
Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 19.10.2009 - Az.: 10 O 356/09
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Leitsatz:
Der Unterlassungsschuldner verhält sich treuwidrig, wenn er den Eindruck erweckt eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, obwohl tatsächlich eine Unterschrift zur Wirksamkeit gefehlt hat.
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Sachverhalt:
Die Beklagten verpflichteten sich in der Vergangenheit, gegenüber dem Kläger, einem Wettbewerbsverein, keine rechtswidrigen AGB-Klauseln zum fernabsatzrechtlichen Widerrufs- und Rückgaberecht zu verwenden. Die Gesellschafter der Beklagten unterschrieben hierzu eine entsprechende Unterlassungserklärung.
Im Nachhinein stellte der Kläger fest, dass die Beklagten die Klauseln auf ihrer Internetseite noch verwendeten. Sie machte daraufhin gerichtlich einen Ordnungsmittelantrag geltend. Bei den Beklagten handelte es sich um mehrere Gesellschafter, die der Auffassung waren, dass die Unterlassungserklärung aufgrund einer einzigen fehlenden Unterschrift unwirksam sei. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie erklärten, dass die AGB-Klauseln rechtswidrig seien, weil sie gegen das Transparenzverbot verstoßen würden und damit den Kunden in unangemessener Weise benachteiligten.
Die Beklagten haben im Prozess auch nicht glaubhaft darlegen können, dass die Erklärung tatsächlich nicht von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben worden und damit unwirksam sei. Sie handelten daher treuwidrig, weil sie gegenüber der Klägerin in der Vergangenheit den Eindruck erweckten, eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, obwohl tatsächlich eine Unterschrift gefehlt haben solle.
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