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Trauerfeier, Hochzeit und Taufe sind Gegenstände der Privatsphäre eines Prominenten
Landgericht Berlin, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 27 O 118/09
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Leitsatz:
1. Die Berichterstattung über einen Prominenten ist absolut unzulässig, wenn es sich um Details aus der Intimsphäre handelt.
2. Berichte aus der Privatsphäre sind dann unzulässig, wenn sie lediglich der Befriedigung von Neugier und Unterhaltungsinteresse dienen und der Prominente mit Informationen aus der Privatsphäre nicht selbst an die Öffentlichkeit gegangen ist.
3. Die An- oder Abwesenheit bei Trauerfeiern, Geschehnisse über Hochzeiten und Taufen sowie Wohnverhältnisse stellen Ereignisse bzw. Informationen aus der Privatsphäre dar, über die nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse berichtet werden darf.
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Sachverhalt:
Ein bekannter Fernsehmoderator und Entertainer ging gegen den Autor eines Buches vor, in dem dieser in einem längeren Kapitel über den Entertainer berichtet. Dabei veröffentlichte der Buchautor u.a. Informationen über das Verhältnis des Entertainers zu seiner ersten Ehefrau, dessen Wohnsituation im Urlaub, dessen Abwesenheit bei der Trauerfeier eines anderen Prominenten, dessen früherer Einkommensverhältnisse und dessen Gesundheitszustand sowie über Vorwürfe gegen den Entertainer wegen Bestechlichkeit.
Der Entertainer sah sich durch das Buch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. |
Entscheidung:
Das Landgericht ging die gerügten Passagen einzeln durch und untersagte die Veröffentlichung von 38 der 57 beanstandeten Aussagen.
Zu Beginn stellte das Gericht klar, dass die Veröffentlichung von Informationen aus der Intimsphäre eines anderen per se unzulässig seien. Die Privatsphäre sei dagegen nicht absolut geschützt. Jedoch bestehe ein erhebliches Interesse eines Prominenten an einer Rückzugsmöglichkeit, die ihm belassen werden müsse. Informationen aus der Privatsphäre dürfen daher nur dann veröffentlicht werden, wenn nach einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse den Vorrang genieße oder aber der Prominente selbst mit Informationen aus seinem Privatleben an die Öffentlichkeit getreten sei.
Nach diesen Maßstäben verbot das Gericht die Äußerungen über die Abwesenheit des Entertainers bei einer Trauerfeier sowie über den Inhalt von Gesprächen des Entertainers auf einer anderen Trauerfeier. Trauernde haben aus Sicht des Gerichts einen Anspruch auf Respekt seiner Trauer. Dies gelte auch dann, wenn der Verstorbene ebenfalls im öffentlichen Interesse gestanden habe. Die Passagen im Buch dienten aus Sicht der Richter lediglich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust. Gleiches gelte für Berichte über die Wohnsituation im Urlaub des Entertainers sowie dessen private Interessen und Verhältnis zu Alkohol.
Ferner seien Informationen über die Hochzeit des Entertainers und die Taufe seiner Tochter der Privatsphäre zuzuordnen und deshalb mangels öffentlichem Interesse unzulässig. Der Buchautor habe nicht vorgetragen, dass der Entertainer auf den Schutz seiner Privatsphäre verzichtet habe. Im Buch behauptete abfällige Äußerungen des Entertainers über andere, die im privaten Rahmen stattgefunden hätten, seien ebenfalls der Privatsphäre angehörig. Der Betroffene müsse vor Freunden das Recht haben "ins Unreine" zu sprechen. Ein öffentliches Interesse an dieser Information sei wiederum nicht erkennbar.
Für die Behauptungen des Buchautors über die Einkommensverhältnisse und den Gesundheitszustand des Unternehmers habe der Autor ebenfalls kein öffentliches Interesse dargelegt.
Das Verhältnis des Entertainers zu seiner Ehefrau sowie Informationen aus dessen Sexualleben seien der Intimsphäre zuzuordnen und daher eine Berichterstattung darüber unzulässig.
Schließlich seien solche Äußerungen unzulässig, die unwahr seien. Im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung sei die Behauptung unwahrer Tatsachen kein schützenswertes Gut. Erfülle die Behauptung den Grad der üblen Nachrede, so treffe nicht den Betroffenen die Beweislast hinsichtlich der Unwahrheit. In diesem Fall müsse vielmehr der Äußernde beweisen, dass die Behauptung wahr sei.
Mit diesem Argument untersagte das Gericht Aussagen im Buch, mit denen dem Entertainer vorgeworfen wurde, er habe andere geschlagen und sei in Bestechlichkeit verwickelt gewesen. Für beide Äußerungen konnte der Buchautor keine näheren Anhaltspunkte vortragen, so dass das Gericht von der Unwahrheit ausging.
Dagegen verneinte das Gericht einen Unterlassungsanspruch des Entertainers hinsichtlich Aussagen über dessen Produktionstätigkeit und Vertragsverhältnisse, da es hier keine Persönlichkeitsrechtsverletzung erkennen konnte.
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