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Testkauf durch Scheinfirma erlaubt
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.10.2008 - Az.: 4a O 93/07
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Leitsatz:
1. Liegen Anhaltspunkte für einen drohenden Wettbewerbsverstoß vor, so ist die Durchführung eines Testkaufs zulässig. Dabei dürfen rechtswidrige oder strafbare Mittel nicht angewendet werden.
2. Ein solcher Testkauf wird nicht dadurch unzulässig, dass aus Geheimhaltungszwecken eine Scheinfirma tätig wird, die an der angegebenen Anschrift gar keine Niederlassung hat.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war die größte Produzentin von DVD's in Griechenland. Sie vertrieb ihre Produkte schwerpunktmäßig in Griechenland, aber auch im europäischen Ausland und an arabische Kunden.
Die Klägerin war Inhaberin mehrer Patente für ein Codiersystem von DVD's. Sie befürchtete, dass die Beklagte dasselbe System für die Codierung ihrer DVD's benutzte und diese dann auch nach Deutschland verkaufte, wodurch der deutsche Teil des europäischen Patents verletzt würde.
Daher bat die Klägerin die Beklagte unter Angabe eines falschen Namens und falscher Anschrift um ein Angebot zur Lieferung von 500 DVD's. Die Beklagte bearbeitete den Auftrag und ließ die bestellten Waren nach Deutschland schicken.
Darin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Patenrechte. Die Beklagte wandte ein, dass es sich bei dem Kauf um einen Provokationskauf gehandelt habe, welcher durch die Angabe einer falschen Geschäftsadresse und den Einsatz eines Strohmannes unzulässig sei. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht, da ihr kein unlauteres Verhalten vorgeworfen werden könne. Der Zweck der Bestellung sei nicht gewesen, einen Wettbewerbsverstoß zu provozieren und die Beklagte hereinzulegen. Vielmehr hätten der Klägerin genügend Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Beklagte bereits zuvor Wettbewerbsverstöße und Patentverletzungen begangen habe.
Ein Testkauf sei ein anerkanntes und unentbehrliches Mittel zur Überprüfung von Wettbewerbsverstößen. Er werde aber dann unzulässig, wenn verwerfliche, rechtswidrige oder strafbare Mittel angewendet würden, um ein unzulässiges Geschäft herbeizuführen. Dies sei im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht einschlägig.
Auch sei der Testkauf nicht deswegen unzulässig, weil die Klägerin bei der Bestellung eine falsche Geschäftsadresse und einen falschen Namen angegeben habe. Der bloße Umstand, dass ein Testkauf geheim gehalten werde, sei insoweit unbeachtlich, weil eine Mitteilung des Kaufzwecks den Erfolg des Testkaufs vereiteln würde. Insofern sei auch nicht zu beanstanden, dass aus Geheimhaltungszwecken eine Scheinfirma tätig werde, die tatsächlich keine Niederlassung an der angegeben Anschrift habe.
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