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Test-Berichte über Pharmazie-Produkte müssen Gebot der Objektivität erfüllen
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.10.2008 - Az.: 16 U 237/07
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Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung eines Test-Berichts, in dem Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel verglichen werden, erfüllt nicht das Gebot der Objektivität, wenn die Produkte unter dem Aspekt der pharmakologischen Wirksamkeit verglichen werden.
2. Ein zulässiger Systemvergleich ist nicht gegeben, wenn der Warentest auf das Arzneimittel zugeschnitten ist und dieses gegenüber den Nahrungsergänzungsmitteln deutlich hervorgehoben wird.
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Sachverhalt:
Die Klägerin vertrieb ein Nahrungsergänzungsmittel. Die Beklagte, welche Ratgeber und Hefte für pharmazeutische Produkte herausgab, veröffentlichte einen Testbericht, gegen dessen Veröffentlichung sich die Klägerin wehrte.
In dem Test wurden 23 Nahrungsergänzungsmittel und ein Arzneimittel verglichen. Grundlage für die Bewertung war das "Testergebnis Pharmakologische Begutachtung". Nur das Arzneimittel erhielt die Bewertung für u.a. die Kategorie Wirksamkeit "gut", die anderen Produkte erhielten lediglich die Bewertungsnote "ausreichend" bis "ungenügend".
Die Klägerin hielt die Veröffentlichung des Test für rechtswidrig, weil nicht objektiv und neutral berichtet worden sei. Die Artikel seien gar nicht miteinander vergleichbar, da nur ein Arzneimittel pharmakologische Wirksamkeit entfalten dürfe. Daher begehrte die Klägerin Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin, da der angegriffenen Test nicht den Anforderungen an die Neutralität genüge.
Die Veröffentlichung eines Waretests sei immer dann zulässig, wenn die zugrunde liegenden Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden seien. Daher sei es grundsätzlich erlaubt, Nahrungsmittel darauf zu testen, ob sie geeignet seien, Beschwerden zu lindern. Im vorliegenden Fall sei der Verbraucher aber deswegen in die Irre geführt worden, weil in dem Vergleich ein Arzneimittel eingebunden worden sei. Dieses verfüge per se über eine pharmakologische Wirkung und müsse daher zwangsläufig als Testsieger hervorgehen. Insofern seien Produkte miteinander verglichen worden, die sachlich-funktional nicht nebeneinander gestellt werden dürften.
Nach Ansicht des Gerichts gehe der Test auch über einen zulässigen Systemvergleich hinaus, da der Warentest nur auf das Arzneimittel zugeschnitten gewesen sei und dieses durch fettgedruckte Angaben deutlich hervorgehoben dargestellt habe.
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