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Telefonanschluss-Inhaber haftet für Sex-Hotline-Gespräche eines Familienmitgliedes
Amtsgericht Bonn, Urteil v. 16.08.2008 - Az.: 3 C 65/07
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Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für die Gespräche eines Familienmitgliedes, die von diesem Anschluss geführt werden. Daher hat er Vorkehrungen zu treffen, wenn er die Anwahl bestimmter Rufnummer unterbinden oder sperren lassen möchte.
2. Auskunftsdienste können jederzeit und ohne Einschränkung an andere Rufnummern weiterleiten. Dies gilt auch für die Weiterleitung zu Sex-Hotlines.
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Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen. Der Kläger war Inhaber eines Telefonanschlusses. Der minderjährige Sohn des Klägers wählte von diesem Anschluss aus einen Auskunftsdienst an und ließ sich darüber mit einer Rufnummer verbinden, unter der u.a. erotische Leistungen angeboten wurden.
Der Kläger beglich zunächst die dadurch angefallene Telefonrechnung, forderte aber wenig später von der Beklagten die Erstattung der Kosten. Er war der Meinung, dass die Forderungen wegen Sittenwidrigkeit unwirksam seien.
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Entscheidung:
Der Richter gab der Beklagten Recht.
Dem Kläger stehe der Rückforderungsanspruch der bereits gezahlten Verbindungsentgelte nicht zu, da der Sohn die Telefondienste in Anspruch genommen habe und der Inhaber des Telefonanschlusses für die Telefongespräche eines Familienmitgliedes hafte. Der Kläger sei verpflichtet, entsprechende Vorsorgemaßnahmen, gegebenenfalls auch eine Sperre der Auskunftsrufnummern, zu ergreifen, wenn er entsprechende Gespräche seines Sohnes unterbinden wolle. Denn der Netzbetreiber könne nicht überprüfen, ob der Anrufer volljährig sei oder nicht.
Die Forderungen seien auch nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Auskunftsdienste, die auch eine Weiterleitung an andere Rufnummern ermöglichten, seien bundesweit jederzeit telefonisch vorwahlfrei erreichbar. Eine irgendwie geartete Einschränkung, an welche Rufnummern weitergeleitet werden dürfe und an welche nicht, sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Entsprechend dürfe auch an Telefonsex-Hotlines vermittelt werden, wenn vorher die Kosten angesagt würden.
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