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Telefon-Blockierung nur im Hauptsacheverfahren durchsetzbar
Landgericht Stuttgart, Beschluss v. 21.12.2009 - Az.: 4 T 51/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Rufnummer-Rück-Portierung durch den ehemaligen Netzbetreiber ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Der Anschlussinhaber muss auf das Hauptsacheverfahren ausweichen.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um den Kunden der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen. Der Kläger kündigte seinen Anschluss bei dem Netzbetreiber und erfuhr, dass die Freischaltung der Leitung durch den neuen Vertragspartner nicht möglich sei.

Der Kläger begehrte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Unterlassung der Blockierung und Freigabe der Leitung. Die Erstinstanz wies den Antrag zurück und verwies den Kläger auf das Hauptsacheverfahren. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein.


Entscheidung:

Die Richter entsprachen dem Kläger nicht und wiesen die Beschwerde zurück.

Sie erklärten, dass der Antrag zulässig aber unbegründet sei, weil er eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Der Kläger könne sein Begehren im Hauptsacheverfahren durchsetzen. Würden die Richter über die Port-Freigabe bereits im Wege der einstweiligen Verfügung entscheiden, würde bereits eine unzulässige endgültige Klärung der Angelegenheit herbeigeführt werden.




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