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Tatort-Schauspielerin muss Pressebericht über Streit mit Ex-Freund hinnehmen
Kammergericht Berlin, Urteil v. 19.03.2010 - Az.: 9 U 163/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine bekannte Schauspielerin, die u.a. als Kommissarin in der Serie "Tatort" auftritt, muss es hinnehmen, dass die Presse über einen heftigen und eskalierten Streit mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten berichtet. Dies liegt vor allem daran, dass die Schauspielerin in der Vergangenheit von sich aus die Öffentlichkeit gesucht hat und sich nunmehr nicht auf den umfassenden Schutz ihrer Privatsphäre berufen kann.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um eine in Deutschland bekannte Schauspielerin. Diese war jahrelang mit dem ehemaligen Manager des Fußballligisten FC Schalke 04 liiert. Nach der Trennung wurden sie gemeinsam auf der Insel Sylt gesehen. Die beklagte Zeitung berichtete darüber. Sie schilderte einen Vorfall, bei dem sich die Klägerin mit ihrem Ex-Freund heftig gestritten hat. Diese Auseinandersetzung wurde u.a. mit den Worten

"Prügelei auf Sylt! Sie küssen und sie schlagen sich. Erst als die Polizei kommt ist Ruhe."

kommentiert. Dazu druckte die Zeitung Fotos der beiden ab. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig, weil der Bericht ausschließlich unterhaltenden Charakter und keinerlei Debatte mit Sachgehalt zum Inhalt habe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass es sich bei der Berichterstattung um ein prominentes Paar handle, welches regelmäßig in der Öffentlichkeit zu sehen gewesen sei. Sowohl während der Zeit ihres Zusammenlebens als auch nach der Trennung habe sich die Klägerin in einem großen Maß an die Presse gewandt und Exklusivinterviews gegeben. Sie habe von Anfang an ausführlich und offen über die Beziehung und über Kinderwünsche gesprochen und damit sehr intime Details ihres Lebens an die Öffentlichkeit gebracht.

Daher könne sie sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen, wenn die Beklagte private Situationen in der Zeitung schildere. In einem derartigen Fall überwiege das Recht der Presse an der Schilderung gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Schlussendlich weise das Ereignis, welches zumindest den Anfangsverdacht einer Straftat begründe, einen hohen Nachrichtenwert auf. Dies gelte umso mehr als dass an der tätlichen Auseinandersetzung eine weitere Person des öffentliches Lebens beteiligt sei.




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