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Studentenverbindung muss nicht auf Homepage der Universität verlinkt werden
Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss v. 09.03.2009 - Az.: 2 B 386/07
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Leitsatz:
1. Eine Studentenverbindung hat gegenüber der Universität keinen Anspruch auf Verlinkung auf der universitären Homepage, wenn dort auch keine andere Studentenverbindung verzeichnet ist.
2. Die Entscheidung der Universität, andere Studentenvereinigungen zu verlinken, die in ihrem Interesse tätig seien, ist vom Selbstverwaltungsrecht der Universität gedeckt.
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Sachverhalt:
Eine Studentenverbindung begehrte ihre Verlinkung auf der Homepage der Universität Leipzig, was ihr diese verwehrte. Auf der Homepage war auch keine andere Studentenverbindung verlinkt. Dagegen waren andere Studentenvereinigungen - hochschulpolitische Vereinigungen (RCDS, Jusos), religiöse Vereinigungen (Studentengemeinden), dem Austausch von Universität und Wirtschaft oder der internationalen Studentenbegegnung dienende Vereinigungen - verzeichnet.
Die Universität berief sich für ihre Entscheidung darauf, dass eine Verlinkung der Studentenverbindung nicht in ihrem Interesse liege. Ein solches Interesse sei nur gegeben, "wenn es Zweck der studentischen Vereinigung sei, einerseits den Studierenden ein Forum zur fachlichen Auseinadersetzung zu bieten sowie Praktika und andere Formen der praktischen Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit zu vermitteln und damit die universitäre Ausbildung zu unterstützen oder zu ergänzen".
Ein solcher Zweck sei bei der Studentenverbindung nicht erkennbar.
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Entscheidung:
Die Studentenverbindung hatte mit ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage keinen Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts bestehe kein Anspruch auf Verlinkung. Ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor, da auch keine andere Studentenverbindung verlinkt sei. Eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der anderen – verlinkten – Studentenvereinigungen sei durch sachliche Gründe gedeckt. Diese Vereinigungen verfolgten nämlich andere Ziele als die Studentenverbindungen.
Es sei vom Selbstverwaltungsrecht der Universität gedeckt, dass die Universität selbst entscheiden darf, welche Ziele von Studentenvereinigungen in ihrem Interesse liegen. Mit der von ihr vorgenommenen Entscheidung sei keine Willkür hinsichtlich der Studentenverbindung verbunden.
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