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Stromanbieter darf an ehemalige Kunden keine Werbebriefe versenden
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 19.11.2010 - Az.: 6 U 73/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Nutzung personenbezogener Daten ehemaliger Kunden, die zu einem anderen Stromanbieter gewechselt sind, ist unzulässig, wenn diese dazu genutzt werden, Werbeschreiben für eine Rückgewinnung zu versenden.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Stromanbieter. Einige Kunden der Beklagten waren zu der Klägerin gewechselt. Die Beklagte versendete daraufhin an ihre ehemaligen Kunden Werbeschreiben, in denen sie über neue Tarife informierte.

Die Klägerin hielt diese Werbeaktion für wettbewerbswidrig. Die Beklagte verstoße gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, da sie personenbezogene Daten für Werbemaßnahmen nutze, obwohl die Einwilligung der Adressaten nicht vorliege. Die Klägerin begehrte daher Unterlassung.


Entscheidung:

Das Gericht gab der Klägerin Recht.

Die Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig, wenn sie ehemalige Kunden gezielt anschreibe, obwohl keine Einwilligung vorliege. Denn die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sähen vor, dass personenbezogene Daten genutzt werden dürften, wenn ein Einverständnis vorliege, die berechtigten Interessen des Adressaten gewahrt würden und die Versendung solcher Werbeaktionen dem Zweck eines bestehenden Vertragsverhältnisses diene.

Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Das Vertragsverhältnis sei bereits beendet gewesen, so dass die Nutzung der personenbezogenen Daten für personalisierte Werbung unzulässig gewesen sei.




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