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Stromanbieter darf Kunden nicht mit ungenauen Online-Stromtarifen in die Irre führen
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 22.01.2010 - Az.: 6 U 137/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Stromanbieter handelt irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn er auf seiner Webseite Stromtarife gegenüberstellt und hierdurch einen Vergleich mit dem vorherigen Anbieter anstellt, wenn die Berechnung der Tarife ungenau und damit falsch ist. Der Anbieter kann dies nicht damit begründen, dass er über keine eigene Tarifstruktur verfüge.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Stromanbieter. Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite damit, günstigere Tarife als die Klägerin zu haben. In einer Gegenüberstellung konnten die Kunden die Tarife miteinander vergleichen.

Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, weil die Kunden in die Irre geführt würden. Denn ihrer Auffassung nach benannte die Beklagte ausschließlich den Grundversorgungstarif, obwohl die Klägerin durchaus auch günstigere Tarife habe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalte. Sie habe in ihrer Gegenüberstellung der Stromtarife nur jeweils den Grundtarif aufgeführt und ihren günstigeren Tarif damit verglichen. Auf diese Weise seien die Kunden in die Irre geführt worden, da die Klägerin habe nachweisen können, dass sie eine Vielzahl von unterschiedlichen und günstigeren Tarifen anbieten könne.

Die Beklagte könne ihr Verhalten auch nicht damit begründen, dass sie selbst über kein originäres Tarifsystem verfüge und sich bei der Preisbildung daher an den Referenztarifen orientiere.




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