 |
         |
 |
Streitwert von 695.000,- EUR für Urheberrechtsverstoß von Usenet-Anbieter angemessen
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 28.01.2009 - Az.: 5 W 11/08
Hier drucken |
Leitsatz:
Ein Streitwert von 695.000,- EUR ist für die urheberrechtswidrige Zugänglichmachung von 139 Musikstücken durch einen Usenet-Anbieter angemessen.
|
Sachverhalt:
Der Antragssteller war Rechteinhaber einer Vielzahl von Musikwerken und begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass dem Antragsgegner die urheberrechtswidrige Nutzung von 139 Musikstücken untersagt werde. Denn der Antragsgegner war ein Usenet-Dienst, der die Werke öffentlich zugänglich machte.
Eine Haftung des Usenet-Dienste-Anbieters wurde bejaht und das Landgericht setzte den Streitwert auf insgesamt 695.000,- EUR fest.
Die Antragsgegner empfanden diese Streitwertfestsetzung als zu hoch und legten dagegen Beschwerde ein.
|
Entscheidung:
Die Richter entschieden nicht im Sinne des Usenet-Anbieters, sondern bestätigten vielmehr die Streitwertfestsetzung i.H.v. 695.000,- EUR.
Bei der Berechnung des Streitwerts müsse immer der jeweilige Einzelumstand berücksichtigt werden, der dem Rechtstreit zugrunde liege. Im vorliegenden Fall gehe es dem Antragsteller erkennbar um die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen die von ihm wahrgenommenen Schutzrechte.
Der Verschuldensgrad des Antragsgegners sei hier besonders gewichtig, da der gewerbliche Zugang zum Usenet angeboten werde und die urheberrechtswidrige Nutzung von Musikwerken ermöglicht werde. Das Geschäft der Antragsgegner, das bewusst auf der Gefahr massenhafter Verletzungen fremder Rechte basiere, realisiere ein erhebliches Gefährdungspotential, welches den festgesetzten Streitwert rechtfertige.
|
|
|
|