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Streitwert von 15.000,- EUR wegen falscher Widerrufsbelehrung
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 04.08.2011 - Az.: 6 W 70/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Um den Interessen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden, ist bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 15.000,- EUR gerechtfertigt. Es besteht ein erhebliches Allgemeininteresse daran, dass der Kunde fehlerfrei über sein Widerrufsrecht informiert wird. Diese Rechtsprechung ist nicht übertragbar auf die Fälle der Mitbewerber, da hier nur mittelbare Interessen der Konkurrenten betroffen sind.



Sachverhalt:

Dem Beklagten wurde gerichtlich untersagt, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu verwenden. Der Kläger war kein Mitbewerber, sondern ein Verbraucherschutzverband. Im vorliegenden Verfahren stritten die Parteien lediglich um die Kosten.

Der Verbraucherschutzverband hatte als Streitwert 15.000,- EUR angegeben, dies hielt der Beklagte für überzogen. Der Wettbewerbsverstoß sei nicht derartig gravierend, dass 15.000,- EUR angemessen seien.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger Recht und bestätigte den Streitwert von 15.000,- EUR für das hiesige Verfahren.

Es führte in seiner Begründung aus, dass der Streitwert wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zwischen Mitbewerbern zwar regelmäßig geringer zu bemessen sei, weil der Mitbewerber durch den Verstoß nicht gravierend betroffen sei.

Eine andere Interessenslage gelte aber für den Schutz der Verbraucher. Die Allgemeinheit, d.h. auch der angesprochene Verbraucher, habe ein Interesse daran, dass er fehlerfrei über sein Widerrufsrecht und die Modalitäten klar und deutlich und vor allem rechtskonform informiert werde. Der Verbraucherschutz sei daher höher zu bewerten, so dass auch der Streitwert höher zu bemessen sei.




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