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Streitwert bei ungenehmigter Lichtbildveröffentlichung auf eBay
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Bei ungenehmigter Verwendung eines Lichtbildes auf der Internetplattfom eBay durch einen privat oder kleingewerblich Tätigen ist ein Regelstreitwert von 3.000,- EUR anzusetzen.



Sachverhalt:

Die Klägerin veräußerte über ihren Onlineshop sowie über die Internetplattform eBay verschiedene Waren, u.a. Kunststoffbälle zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen. Von diesen Kunststoffbällen hatte die Klägerin ein eigens erstelltes Lichtbild in ihren Onlineshop sowie bei eBay eingestellt.

Die Beklagte verwendete dieses von der Klägerin erstellte Lichtbild für einen eigenen Privatverkauf bei eBay. Eine Genehmigung seitens der Klägerin lag nicht vor.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 6.000,- EUR festgesetzt.

Hiergegen wandte sich die Beklagte.


Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Köln folgte der Beklagten und setzte den Streitwert auf 3.000,- EUR herab.

Wenn es darum gehe, die weitere ungenehmigte Verwendung eines von der Klägerin im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtsvorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, werde eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen.




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