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Streitwert bei unerwünschter E-Mail-Werbung
Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss v. 05.01.2009 - Az.: 1 W 57/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ein Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter E-Mail-Werbung kann auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

2. Die Höhe des Streitwerts bei einem Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter E-Mail-Werbung bestimmt sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und kann bis zu 15.000 € erreichen.




Sachverhalt:

Die Beklagte versandte an den Kläger eine E-Mail, mit der dieser auf einen angeblichen Gewinn eines kostenlosen Zugangs zu einer Single-Börse aufmerksam gemacht wurde. Der Kläger richtete im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren sein E-Mail-Postfach so ein, dass er über jeden Mail-Eingang eine SMS auf sein Handy erhielt.

Der Kläger erwirkte im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Entscheidung, in der dem Beklagten untersagt wurde, ihm weiterhin unaufgefordert Werbe-E-Mails zu senden.


Entscheidung:

Die Richter stellten klar, dass der Streitwert grundsätzlich nach freiem Ermessen durch das Gericht festzusetzen sei.

Für die Bemessung des Wertes sei die Beeinträchtigung des Klägers maßgebend, d.h. wie häufig und in welcher Art und Weise die Verletzungshandlung begangen werde. Je nach Intensität könne die festgesetzte Summe von 350 € bis zu 15.000 € reichen.

Es müsse für den Versender von Spam-Mails ein Abschreckungseffekt für die Zukunft entstehen, da der Betroffene die meist massenhaft auftretenden Mails als zeitraubend und belästigend empfinde.

Das Gericht hielt den Wert von ca. 4.500 EUR für das einmalige Zusenden einer E-Mail und die dadurch ausgelöste SMS-Nachricht für angemessen.

Der Kläger durfte den Unterlassungsanspruch auch mit Hilfe des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen. Dies sei immer dann möglich, wenn aufgrund einer Wiederholungsgefahr Eile geboten sei.

Zwar sei bei der Zusendung einer einzigen Mail nicht zwingend davon auszugehen, dass Wiederholungsgefahr bestehe. Jedoch durfte der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte es nicht unterlassen werde weitere Mails zu schreiben, da er außergerichtlich auf die Mahnung nicht reagiert hatte.




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