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Streitwert 6.000,- EUR für unberechtigte Online-Fotonutzung
Landgericht Koeln, Beschluss v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 688/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die unberechtigte Nutzung eines Fotos auf der Webseite verletzt die Urheberrechte Dritter und löst einen Streitwert von 6.000,- EUR aus.

2. Die gesetzliche Möglichkeit einer Deckelung des Anspruchs nach § 97a UrhG hat keine Auswirkung auf den festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen.




Sachverhalt:

Die Beklagte verwendete für die Gestaltung ihrer Webseite ein Foto, ohne die erforderliche Einwilligung des Urhebers zu besitzen. Der Kläger ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe und gewann. Das Gericht setzte dabei einen Streitwert von 6.000,- EUR für die widerrechtliche Nutzung zugrunde.

Die Beklagte erachtete den Streitwert zu hoch und legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein.


Entscheidung:

Das Gericht wies das Rechtsmittel zurück.

Wertbestimmend und daher ausschlaggebend sei beim Unterlassungsanspruch die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem rechtswidrigen Verhalten ausgehe und mit der Unterlassung beseitigt werden solle. Zu berücksichtigen seien daher das Interesse der Urheber an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße und der daraus resultierenden Vermögenspositionen.

Die Missachtung geistiger Schutzrechte sei ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit und könne nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben. Dies gelte vor allem auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sonderlich erheblich sei. Die Einführung des § 97a UrhG habe daran nichts geändert und habe daher auch keinen Einfluss auf den festzusetzenden gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen.

Insofern bleibe die Auffassung des Gerichts, dass der zuvor festgelegte Streitwert von 6.000,- für die unrechtmäßige Online-Verwendung eines Lichtbildes angemessen sei.




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