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"Streetball" nicht als Wortmarke für Sportbekleidung eintragungsfähig
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 15.01.2009 - Az.: I ZB 30/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "Streetball" ist als Wortmarke für die Bereiche Sportschuhe und Sportbekleidung nicht eintragungsfähig, da es an der Unterscheidungskraft fehlt.



Sachverhalt:

Die Klägerin wollte sich die Marke "Streetball" für die Bereiche Sportschuhe und Sportbekleidung schützen lassen. Sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Bundespatentgericht lehnten die Eintragung ab.

Dagegen wandte sich die Klägerin und ersuchte gerichtliche Entscheidung vor dem BGH.


Entscheidung:

Die Richter urteilten gegen die Klägerin. Der Bezeichnung "Streetball" fehle es für die beanspruchten Waren an jeglicher Unterscheidungskraft. Sie sei daher freihaltebedürftig.

Der Begriff "Streetball" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe verstanden, nämlich als Bezeichnung einer mittlerweile allgemein bekannten Basketball-Variante. In Verbindung mit den beanspruchten Waren Sportbekleidung und Sportschuhe, verstehe der durchschnittliche Käufer eine unmittelbar beschreibende Sachangabe, die auf einen bestimmten Zweck hinweise. Denn die Waren könnten für Streetball besonders gut geeignet sein und speziell auf die Erfordernisse dieser Sportart ausgerichtet sein.

Heutzutage ziehe fast jede Sportart einen eigenen, funktionellen Bekleidungsstil nach sich. Im Hinblick auf diesen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter des Ausdrucks "Streetball" werde dieser nicht als betrieblicher Hinweis verstanden.




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