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Straftäter muss bei Foto-Veröffentlichung anonym dargestellt werden
Landgericht Berlin, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 27 O 982/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das Recht am eigenen Bild ist verletzt, wenn von einem Straftäter ein Foto im Zusammenhang mit dessen Verurteilung gemacht wird, obwohl dies gegen die sitzungspolizeiliche Maßnahme des Richters verstößt.



Sachverhalt:

Der Kläger war politischer Straftäter und wurde aufgrund eines geplanten Anschlages gegen den ehemaligen irakischen Ministerpräsidenten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beklagte berichtete über das Verfahren in der von ihr verlegten Zeitung. Im Zusammenhang mit diesem Artikel wurde ein Foto veröffentlicht, das den Beklagten bei der Urteilsverkündung zeigte.

Gegen die Verbreitung dieses Fotos wandte sich der Kläger, weil er der Auffassung war, das die sitzungspolizeiliche Maßnahme des Richters den Pressefotografen verboten habe, Aufnahmen von dem Angeklagten zu machen, wenn das Einverständnis nicht erteilt wurde. Das Gesicht habe bei einer Veröffentlichung in der Zeitung durch verpixeln unkenntlich gemacht werden müssen.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers, da sie in der Veröffentlichung des Fotos einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Recht am eigenen Bild sahen.

Die Pflicht von Personen der Zeitgeschichte, eine Abbildung ohne Einwilligung hinzunehmen, ende dort, wo ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung nicht anzuerkennen sei. Bei einer Abwägung müsse das öffentliche Informationsinteresse schon deshalb zurücktreten, weil sich der Kläger als Angeklagter wegen der Erscheinungspflicht vor Gericht in einer Zwangslage befinde. Denn er habe darauf vertrauen dürfen, dass sich die Journalisten an die sitzungspolizeiliche Verfügung hielten und das Gesicht durch Verpixelung unkenntlich machen würden.

Zwar handle es sich im vorliegenden Fall um ein spektakuläres Strafverfahren, über das an sich nach der Verurteilung habe berichtet werden dürfen, auch wenn grundsätzlich Filmaufnahmen im Gerichtssaal verboten seien. Zum Schutz der Pressefreiheit dürften ausnahmsweise Bildaufnahmen gefertigt werden, wobei diese wiederum durch die sitzungspolizeiliche Anordnung des Richters beschränkt werden könnten. Zum Schutz des Angeklagten seien diese Beschränkungen ausdrücklich zugelassen, so dass eine Anonymisierung der Bildaufnahme seitens der Beklagten hätte stattfinden müssen.




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