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Strafrechtliches Verbot von pornografischen Filmen mit Scheinminderjährigen
Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 06.12.2008 - Az.: 2 BvR 2369/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Darstellung Scheinjugendlicher in pornographischen Filmen ist verboten und fällt unter den Straftatbestand jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB. Eine Strafbarkeit ist allerdings erst dann gegeben, wenn der Zuschauer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind, also ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind.



Sachverhalt:

Der neue § 184c StGB stellte Pornografie mit Jugendlichen, d.h. Personen zwischen 14 und 18 Jahren, unter eine erhöhte Strafdrohung (Mindeststrafe 3 Monate Freiheitsstrafe). Dabei waren auch Fälle von Scheinjugendlichen, d.h. Personen, die zwar über 18 Jahre alt waren, aber jünger aussahen, erfasst.

Die Beschwerdeführer richteten ihre Verfassungsbeschwerden gegen die neue Vorschrift des § 184 c StGB und damit gegen die Erfassung von Scheinjugendlichen.

Zur Begründung führten sie aus, dass es keine konkreten Merkmale gebe, die es dem Betrachter oder Videobesitzer erlaubten, beispielsweise eine 15jährige Darstellerin von einer 19jährigen zu unterscheiden.


Entscheidung:

Die Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerden insgesamt als unzulässig.

Zwar ergebe sich aus der neuen Strafvorschrift, dass die Darstellung Scheinjugendlicher in pornografischen Filmen verboten sei. Danach genüge es aber nicht, dass die Volljährigkeit für den Betrachter lediglich zweifelhaft sei. Vielmehr müsse der Zuschauer eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt seien.

Ein solch gesicherter Schluss sei bei jungen Erwachsenen nicht leicht zu ziehen. Daher liege ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit der pornographischen Darstellung Scheinjugendlicher erst dann vor, wenn diese ganz offensichtlich noch nicht volljährig seien, etwa dann, wenn sie sehr kindlich erscheinen.




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