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Strafrechtliche Akteneinsicht in P2P-Urheberrechtsverletzungen
Landgericht Saarbruecken, Beschluss v. 02.07.2009 - Az.: 2 Qs 11/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Musikindustrie hat in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen das Recht auf Akteneinsicht. Andernfalls würde der Urheberrechtsschutz ins Leere laufen.



Sachverhalt:

Vier führende deutsche Tonträgerhersteller erstatteten Strafanzeige gegen Unbekannt wegen unerlaubter Verwertung von geschützten Tonaufnahmen im Internet. Sie stellten fest, dass über einen Internetanschluss unter einer bestimmten IP-Adresse fast 3.000 Dateien illegal zum Download bereitgestellt wurden.

Die Staatsanwaltschaft ermittelte die Daten der späteren Beschuldigten und leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Nachdem sich die Beschuldigte zur Sache nicht äußern wollte, wurde das Verfahren eingestellt. Die von den Anzeigenerstattern beantragte Akteneinsicht wurde nicht gewährt.

Dagegen legte die Musikindustrie Beschwerde ein.


Entscheidung:

Die Richter gaben den Beschwerdeführern Recht und gewährten Akteneinsicht.

Die Juristen führten zur Begründung aus, dass dies die einzige Möglichkeit sei, die Angelegenheit einer zivilrechtlichen Klärung zuzuführen. Denn bei der Vielzahl der illegalen Downloads hätten die Musikindustrie ein berechtigtes Interesse daran, zivilrechtlichen Ausgleich zu schaffen und gegen die Urheberechtsverletzungen vorzugehen.

Dies sei nur möglich, wenn die Geschädigten Akteneinsicht erhielten.

Dies sei auch nicht unverhältnismäßig, da die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer überwiegen würden. Zum einen liege bei 3.000 Audio-Dateien keine bagatellartige Rechtsverletzung mehr vor. Zum anderen würde bei einer Verweigerung der Akteneinsicht der Urheberechtsschutz vollständig ins Leere laufen.




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